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Höhergruppierung Anhang E zu Anhang A - Pflegepädagogik

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MiniKahn:
Liebes Nutzer des Forum,

zur Zeit arbeite ich als Fachkrankenpfleger für Intensivpflege in einem Krankenhaus auf einer Intensivstation. Hier werde ich, bedingt durch die Fachweiterbildung laut Anhang E in Entgeltgruppe P9 eingruppiert. Außerdem erhalte ich zur Zeit Erfahrungsstufe 6. (P9, Stufe 6)

In wenigen Monaten werde ich außerdem ein Studium zum Pflegepädagogen abgeschlossen haben und werde voraussichtlich beim selben Arbeitgeber in der Krankenpflegeschule arbeiten. Ich verlasse also meine Station und bin voll in der Schule tätig.
Laut der Einordnung der "Lehrkräfte in der Pflege" werde ich mit meinem Bachelorabschluss und der Tätigkeit in der Schule Eingruppiert in E11 (Anhang A!)

Zitat:

--- Zitat ---"Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
--- End quote ---

1. Frage: Übernehme ich meine Stufe 6 von P9 auch in E11? (Sprung von: 3.849,62€ (P9,6)auf 5.292,98€(E11,6)
--> Meine Vermutung: JA. Auf Grundlage von: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen.
Denn sowohl §17 Abs. 4 und §17 Abs. 4a 1 sagt:

--- Zitat ---4:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.
--- End quote ---
bzw.

--- Zitat ---4a 1:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
--- End quote ---

Eine richtige Regelung zum Wechsel von Anhang E zu Anhang A gibt es aber wohl nicht. Auf Kommentare des TvÖD kann ich leider nicht zugreifen. Könnt ihr mir, mit validen Quellen eine Antwort geben?

Frage 2: Ich werde direkt nach meinem Bachelorabschluss ein Masterstudium beginnen. Wenn ich den Master erworben habe, werde ich dann anschließend automatisch in E13 Eingruppiert? Ich hänge an dem im folgenden dick gedruckten Part:

--- Zitat ---Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

--- End quote ---

Meine Tätigkeit ändert sich eigentlich nicht. Nur den Masterabschluss habe ich erlangt. Jedoch sieht das neue Pflegeberufereformgesetz vor, dass bis spätestens 31.12.2029 eine Masterpflicht für Lehrende in Pflegeberufe besteht, bis dahin ist es auch mit Bachelorabschluss möglich Unterrichtend tätig zu sein.

Auch hier lautet meine Vermutung, ja ich bekomme E13 auch ohne andere Tätigkeit, da meine Tätigkeit zwingend einen Master voraussetzt? Liege ich hier richtig?

Ich danke Ihnen im voraus vielmals!

Liebe Grüße

Spid:
Gleiche Stufe, §17 Abs. 4 TVÖD i.V.m. §52 Abs. 1 BT-K.

Nein.

Nein, da die Prämisse bereits unzutreffend ist.

Nein.

MiniKahn:
Vielen Dank.

Mittlerweile habe ich tatsächlich noch einen anderen Thread gefunden zum Thema der Eingruppierung meiner Mastertätigkeit.

Wo muss denn genau aufgeführt werden, dass explizit ein Master benötigt wird?

Das Pflegeberufegesetz sagt:

--- Zitat ---(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
--- End quote ---

Klar muss hier nur die Zahl nachgewiesen werden. Aber es lässt sich daraus schließen, dass für den theoretischen Unterricht ein Master vorhanden sein muss. (Zumindest ein gewisser Anzahl an Personen muss da sein mit Master). -> Ansonsten keine Ausbildung. Also ist meine Tätigkeit doch Wert, wie ein Master. Ansonsten fehlt das passende Verhältnis. (Ohne mich, kein passendes Verhältnis -> Ich Master, ich werde benötigt für diesen Schlüssel -> also bin ich "so viel Wert"??)

Liebe Grüße und Danke nochmal!

Spid:
Maßgeblich ist, ob für die auszuübende Tätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist. Ob der AG irgendeine Zahl an Masterabsolventen vorhalten muß ist ebenso unbeachtlich, wie es eine gesetzliche Vorschrift wäre, die für die Tätigkeit eine solche Voraussetzung formulierte.

MiniKahn:
Naja, ab 2030 darf es dann kein anderer mehr ohne Master. Es ist also für diese Tätigkeit, für den theoretischen Teil der Ausbildung ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich...

Spid, ich verstehe leider nicht genau was du meinst. Kannst du es laienverständlicher schreiben?

Liebe Grüße

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