Nun, einen Ausbildungsberuf zu nennen und dann eine Beschreibung eines anderen Ausbildungsberufs beizubringen, um sich dann zu wundern, daß die genannte Tätigkeit nicht die ist, die dem genannten Ausbildungsberuf entspricht, ist schon mal insgesamt wenig zielführend, trägt aber auch dann nicht, wenn man den nunmehr genannten Ausbildungsberuf heranzieht, da wesentliche Bestandteile des genannten Ausbildungsberufs eben nicht Bestandteil der genannten Tätigkeit sind.
Ein Medientechnologe Druck mit entsprechender Tätigkeit ist kein Beschäftigter i.S.d. Teil II Abschnitt 22.9, siehe PE Nr. 1 dieses Abschnitts. Es handelt sich in Ermangelung speziellerer Tätigkeitsmerkmale um eine Tätigkeit nach Teil III Abschnitt 1. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zur EGO gilt nur für Teil I und II. Zutreffend wäre ohne Ausbildungsberuf E3.