Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?

Begonnen von Nico, 03.06.2020 12:55

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Nico

Hallo,

ist es in Hessen Pflicht, bei der Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzuelegen?

Falls ja, wo steht das bitte?

Gibt es dazu bitte eine Kommentierung?

Danke.

Gruß

Doraymefayzo

Was hat deine Frage jetzt genau mit dem ÖD zu tun?

Nico

Betrifft doch den ÖD! Gesetze, Durchführungs-VOs, Kommentierungen zu Gesetzen ... Oder?

Funker

Zitat von: Nico in 03.06.2020 12:55
Hallo,

ist es in Hessen Pflicht, bei der Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzuelegen?

Falls ja, wo steht das bitte?

§§ 19, 23 BMG.

Nico

Ah, danke.

D. h., man hat 2 Wochen nach Einzug Zeit, sich anzumelden und der Vermieter auch 2 Wochen Zeit, dem Mieter 2 Wochen  nach Einzug die Bestätigung auszustellen. Meldet man sich also eine Woche nach Einzug an, hat man noch eine Woche Zeit, diese vorzulegen und somit ist es keine generelle Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Es sei denn, man meldet sich erst zwei Wochen oder später nach Einzug an!?

Nico

Zitat von: Nico in 03.06.2020 15:41
Ah, danke.

D. h., man hat 2 Wochen nach Einzug Zeit, sich anzumelden und der Vermieter auch 2 Wochen Zeit, dem Mieter 2 Wochen  nach Einzug die Bestätigung auszustellen. Meldet man sich also eine Woche nach Einzug an, hat man noch eine Woche Zeit, diese vorzulegen und somit ist es keine generelle Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Es sei denn, man meldet sich erst zwei Wochen oder später nach Einzug an!?

Ist das so richtig, @inter omnes?

inter omnes

Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.

Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17  Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.

Nico

Zitat von: inter omnes in 03.06.2020 19:42
Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.

Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17  Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.

Danke.

Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?

Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?

Nochmals danke.

inter omnes

Zitat von: Nico in 03.06.2020 19:58
Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?

Nein. Nur sofern die jeweilige Meldebehörde ein entsprechendes Meldeportal elektronisch zur Verfügung stellt, kann eine solche elektronische Übermittlung erfolgen. Der Vermieter/Wohnungsgeber enthält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weiterleitet, damit dieser dieses bei seinem Meldevorgang gegenüber der Behörde - anstelle der Wohnungsgeberbestätigung - zur Identifikation vorlegen kann.

Zitat von: Nico in 03.06.2020 19:58
Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?


Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."

Nico

Danke.

Letzte Frage! ;-)

Welche Städte z. B. haben ein solches elektronische Meldeportal?

Nochmals danke.

inter omnes

Die, die ein solches anbieten. Das wäre bei der potentiellen Meldebehörde direkt zu erfragen oder via Internetrecherche herauszufinden  ;)

Nico

;-)

Doch noch eine Frage! ;-)

Kann eigentlich den Meldebehörden etwas passieren, wenn diese sich die Wohnungsgeberbestätigungen nicht bei Anmeldung vorzeigen lassen?

inter omnes

Denkbar wäre eine fachaufsichtliche Beanstandung, sofern derartiges im Rahmen einer wie auch immer gearteten Überprüfung auffällt.

yamato

Weil es thematisch passt hänge ich mich mal hier ran.

Wenn ich in meine Eigentumswohnung ziehen würde müsste ich mir also selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen ?
Und wenn ja muss ich die Eigentümereigenschaft irgendwie nachweisen (Grundbuchauszug o.ä.) ?

Fanboy

Zitat von: inter omnes in 03.06.2020 20:06
Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."

Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?

Auch danke.