Autor Thema: Interne Bewerbung - Pflicht zu Einladung Schwerbehinderter?  (Read 4488 times)

ike

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Hallo,

Besteht auch bei einer internen Stellenausschreibung (selbes Amt, Haus) auch die Pflicht, Schwerbehinderte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen gem. § 165 SGB IX ?

Fachliche Eignung ist mehr als gegeben, mehr als die des wahrscheinlich genommenen Bewerbers.
Bereich ist TV-L, aber das dürfte ja egal sein, da öffentlicher AG.

Lars73

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Es handelt sich bei den Schwerbehinderten um einen internen Bewerber? Dann grundsätzlich ja soweit die Voraussetzungen nach Stellenausschreibung erfüllt sind.

ike

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Der Schwerbehinderte bin ich und ich bin interner Bewerber.
Da ist der Dampf ganz schön am...
Wenn Du Dir auch das andere Thema hier im Unterforum anschaust.

Es sind übrigens zwei Stellen.

Ein "imitiertes" Vorstellungsgespräch ohne dsie SchwBV ist ja ohnehin nicht zulässig.
Nachdem ich nämlich mächtig Dampf abgelassen hatte, hatte ich innerhalb von Minuten einen Anruf desjenigen, der das Personal für sein Team auswählt.

Lars73

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Wenn es um die gleiche Stellenausschreibung wie im anderen Beitrag geht und in der Ausschreibung eine zulässige Einschränkung vorgenommer wurde, besteht keine Pflicht zur Einladung.

ike

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Wenn es um die gleiche Stellenausschreibung wie im anderen Beitrag geht und in der Ausschreibung eine zulässige Einschränkung vorgenommer wurde, besteht keine Pflicht zur Einladung.

Es handlet sich um eine andere Stelle, die im Zuge der jährlichen Möglichkeit, mal eine andere Tätigkeit zu machen intern für alle ausgeschrieben wurde.

clarion

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Hallo so ganz klar ist mir Dein Problem nicht. Auch hier hängt es vom konkreten Ausschreibungstext ab.

ike

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Es geht hi er in diesem Thema um die Frage, ob auch bei internen Stellenausschreibungen die Pflicht besteht, einen Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Meiner Meinung nach wird eben gerade durch die Dienststelle versucht, das Unterlassen derselbigen zu vertuschen.
Bitte nur diesen Thread betrachten ,ohne auf den anderen einzugehen (einfach nur zeitlicher Zufall).

clarion

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Es besteht nur dann die Pflicht, den internen Bewerber einzuladen, wenn er die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen auch erfüllt.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Pflicht auch dann erfüllt werden muss, wenn damit nur eine Umsetzung innerhalb des Amtes aber keine Höhergruppierung damit verbunden ist.

Ich täusche mich vielleicht. Beim Lesen habe ich den Eindruck gewonnen, dass Du sofort in einen Kampfmodus gegangen bist und mal ordentlich die Meinung gegeigt hast. Damit hast Du Dich evtl. in die Nesseln gesetzt, was - sagen wir mal - zwischenmenschliche Folgen haben könnte. Das heißt nicht, dass man nicht für seine Rechte einsetzen soll, aber oft macht der Ton die Musik.

ike

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Das, was Du  "Kampfmodus" nennst ist reine Verteidung, bei dem was ich bisher an dieser Diensttelle seit einem Jahr erlebt habe.

"In die Nesseln" setzen?"
Es ist bekannt, dass ich bei jeglicher Gelegenheit das Amt verlassen möchte,
zumindest ein Teamwechsel war dabei nur erstmal die einfachere Alternative.
Aber scheinbar liegt nicht nur im aktuellen Team etwas im Argen, sondern im ganzen Amt.

Corona macht es derzeit schwierig zu wechseln, zwei andere Behörden sind derzeit aktuell, da läuft die Kommunikation besser als im eigenen Haus.
Wenn ich als externer Bewerber auf eine E-Mail innerhalb von 20 Minuten eine "sinnvolle" Antwort bekomme, im eigenen Haus aber Tage - wenn überhaupt was kommt - warten muss, bis geantwortet wird, macht man sich auch so seine Gedanken, und dann bekommt man oft Antworten, mit denen man nichts anfangen kann.


clarion

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Hallo, wenn Deine Wechselabsichten bekannt sind, verstehe ich durchaus, dass man Dich nicht in eine neue Aufgabe einarbeiten will. Bei allen Äußerungen, die Du so tust, solltest Du bedenken, dass Du AG sich untereinander durchaus über wechselwillige MA austauschen.

ike

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Man bekommt von potentiellen AGs aber auch schon mal die Frage gestellt, was los ist, wenn jemand mit meinem Potential (Abschlussnote Ausbildung, bisherige mehrjährige Erfahrung im selben Bereich) auf einer derartigen Stelle sitzt, die völlig unter meinen Möglichkeiten und nicht ausbildungsadäquat ist.

Zwei Mal in einem halben Jahr habe ich schon nicht gewechselt, weil immer wieder was "positives" gegeben war, letztendlich folgte aber regelmäßig wieder ein Schlag ins Gesicht (das ist ein bisschen so wie die misshandelte Ehefrau, aber für mich ist nun endgültig Schluss!).
Ich mache meine Arbeit, bisher waren es so 200-300 dessen, was Kollegen (durchschnittlich!) geleistet haben, wenn es nun nur noch 100-120% des Durchschnitts sind, kann mir keiner was und diese 120% des Durchschnitts sind immer noch das Doppelte vom Minimum.
« Last Edit: 05.06.2020 22:01 von ike »

sr4711

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Es besteht nur dann die Pflicht, den internen Bewerber einzuladen, wenn er die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen auch erfüllt.

Das ist so nicht korrekt.

Ein schwerberhinderter Bewerber muss eingeladen werden, wenn er nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist.

Dem TE empfehle ich einen in dieser Thematik versierten Anwalt.

Auch die SBV weiß hier in der regel nicht, was sie tut.

ike

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Ich bin fachlich geeignet.
Ohne jetzt ins Detail zu gehen, da sonst die Dienststelle bekannt werden würde:
Es gibt ja technischen und nichttechnischen Dienst, wenn es nun eine Stelle im techn. D. ist und ein MA aus dem nichttechn. D. genommen wird (und ich "Techniker" bin, dann ist definitv was faul.
Nennen wir diese "Technik" mal IT. Auch die Qualifikation (QE) passt bei mir

sr4711

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Das ist alles so nicht korrekt.

ike

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Das ist alles so nicht korrekt.

Du meinst das Verhalten des AG oder meins?