Da deren Rechtsmeinung die Eingruppierung nicht berührt, ist es auch nicht erforderlich, derlei klarzumachen. Wenn die auszuübende Tätigkeit vom AG festgelegt und nachgewiesen ist und mündlich versucht wird, von dieser abzuweichen, wendet man sich schriftlich an den AG und weist darauf hin, daß es sich um eine solche handeltund o er beabsichtigt, diese andere auszuübende Tätigkeit zu übertragen. Wenn ja, dann setzt man die Eingruppierung ggfs. gerichtlich durch, wenn nein, tut man es einfach nicht. Wenn die auszuübende Tätigkeit nicht festgelegt oder nicht nachgewiesen ist, kommt Arbeitsplatzaufzeichnungen ein Beweiswert zu. Man fertigt diese und setzt die Eingruppierung ggfs. gerichtlich durch.