Oh, machen wir jetzt Physik? Mir war gar nicht klar, dass das das Thema war. ;-)
Aber gut, bleiben wir bei "gleiches Geld für gleiche Tätigkeit": Der TVÖD ordnet verschiedenen Tätigkeiten verschiedene Entgeltgruppen und via diesen verschiedene Bezahlung zu, wohl aber der gleichen Tätigkeit die gleiche Gruppe und -- bei gleicher Stufe -- ausch das gleiche Entgelt.
Gäbe es nicht den Anspruch, hier gleiches gleich zu entlohnen, bräuchte es den Tarivvertrag (für diese zentrale Aufgabe, sonstige Verpflichtungen von AG und AN, die im TV geregelt sind, mal außen vor gelassen) ja nicht.
Es bleibt dabei: Eine Abweichung davon, gleiches auch gleich zu bezahlen, ist begründungspflichtig. Auch, wenn es der Status Quo ist. (Gegebenenfalls hat sich nämlich die früher einmal gegebene Begründung dafür, die damals gerechtfertigt war, nun erübrigt.)