TVÖD und TV-N haben nichts miteinander zu tun. Du fragtest nach „VKA-Beschäftigte“, angesichts der genannten Anzahl der Betroffenen bin ich wohlwollend davon ausgegangen, daß es sich nicht um Beschäftigte der VKA handeln soll, sondern um Beschäftigte von AG, die Mitglied in einem Mitgliedsverband der VKA sind. Da die Regelungen zum Entgelt sich zwischen den einzelnen TV-N und dem TVÖD wesentlich unterscheiden, die TV-N von Mitgliedsverbänden der VKA abgeschlossen werden, deren Mitglieder bei funktionaler Zugehörigkeit an diesen gebunden sind und der TV COVID bei diesen aufgrund der anderen Regelungen zum Entgelt über eine betriebliche Regelung zur Arbeitszeit tatsächlich zu einer Entgeltverringerung aufgrund Kurzarbeit führen kann, wären TB im TV-N naheliegend, während im TVÖD entweder das vollständige Entgelt zusteht (§15 TVÖD) oder aufgrund individueller Vereinbarung einer anderen Arbeitszeit einen Anteil davon in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§24 Abs. 2 TVÖD). Da der TV COVID keine abweichende Regelungen zum Entgelt einführt, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, daß AG mit dem BR im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. dem PR im Rahmen der Reichweite der Beteiligungsrechte nach den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen die Rahmenbedingungen der Kurzarbeit festlegen können. Es findet also keine Öffnung für eine Entgeltregelung in Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung statt, wohl aber können Festlegungen zur Arbeitszeit getroffen werden. Diese berühren aber, da sie keine individuelle Vereinbarung darstellen, das Entgelt im Tarifregime des TVÖD in keinster Weise. Das wurde ja - einschließlich eines Musterklageantrags - im TV COVID-Thread ausführlich dargelegt.