Stufen der Entgelttabelle bilden keine Erfahrung ab und behaupten auch nicht, dies zu tun.
Zumindest das Bundesinnenministerium stellt einen Zusammenhang von Berufserfahrung und Stufenlaufzeit in seinem Rundschreiben vom 7. Mai 2019 (Aktenzeichen: D5-31002/55#7) als Durchführungshinweise wie folgt her:
"4 Stufenlaufzeit (Absatz 4)
Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die jeweils nächsthöhere Stufe nach den in Absatz 4 geregelten Stufenlaufzeiten.
Stufenlaufzeit sind „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber“. Nicht maßgeblich ist die Beschäftigungs-zeit nach § 34 Absatz 3 TVöD.
Das Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach Berufserfahrung. Der Arbeitgeber honoriert dadurch verbesserte Arbeitsqualität und -quantität sowie eine Produktivitätssteigerung durch den Erwerb von Erfahrung. Mit der zunehmenden Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird.
In § 17 Absatz 3 TVöD wird auf Absatz 4 Bezug genommen. Die dortigen Regelun-gen ergänzen die Regelungen zur Stufenlaufzeit des § 16 (Bund) TVöD. So können bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, für die Stufenlaufzeit unschädlich sein oder aber zu einer Rückstufung führen. Die Möglichkeit der leistungsbezogenen Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlauf-zeit ist in § 17 Absatz 2 TVöD geregelt." (S. 19/27)