Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ungleiche Bezahlung für exakt den selben Arbeitsbereich und gleiche Qualifikatio
Hase Cäsar:
--- Zitat von: Lars73 am 08.06.2020 09:45 ---Bist du Mitglied in einer Gewerkschaft? Dann hast du darüber ggf. Rechtsschutz.
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Noch nicht, ich erwäge die Mitgliedschaft. Ich bin halt unsicher, ob das überhaupt was bringt, genau wegen:
--- Zitat von: Lars73 am 08.06.2020 09:45 ---Nun ist E5 für Sekretariat Schule nicht unplausibel. Es wäre darzulegen welche Tätigkeiten vorliegen die E6 begründen. Da hilft der Verweis auf ein Eingruppierung an einer anderen Schule nicht weiter.
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Es wäre für mich auch in Ordnung. Die anderen Kolleginnen werden ja auch nach 5 bezahlt.
Ich persönlich fühle mich nur so verarscht, weil ich selber lange Jahre am Gymnasium gearbeitet habe, und dort eben NICHT nach 6 bezahlt wurde. Im Gegensatz zu meiner Vorgängerin und meiner Nachfolgerin. ::)
Das nehme ich schon etwas persönlich.
Davon mal abgesehen ist der Arbeitsbereich an der Gemeinschaftsschule eh viel größer, ich bin hier für 3 Schulformen zuständig, plus DaZ Bereich.
Schmitti:
--- Zitat von: Hase Cäsar am 08.06.2020 09:09 ---Das beste ist noch: Ich habe selber jahrelang am Gymnasium gearbeitet. Meine Vorgängerin wurde nach 6 bezahlt. Meine Nachfolgerin jetzt wieder. Mich hatten sie seinerzeit in 5 eingestuft, trotz dieser Aussage "historisch gewachsen".
Ich komme mir wirklich verarscht vor und erwäge weitere Schritte. Aber hat das überhaupt Zweck?
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Bist du da denn noch innerhalb der Verjährungsfrist?
Hase Cäsar:
--- Zitat von: Schmitti am 08.06.2020 10:08 ---Bist du da denn noch innerhalb der Verjährungsfrist?
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Verjährungsfrist für was? Könnte man da im Nachhinein noch etwas machen?
Ich bin jetzt gut 3 Jahre weg.
Schokobon:
--- Zitat von: TVÖD ---§ 37Ausschlussfrist
(1)1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auchfür später fällige Leistungen aus.
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Hase Cäsar:
Ich sehe schon, ich kann mir meinen Anspruch von der Backe putzen.
Eigentlich sind mir meine Nerven auch viel zu schade, um noch weiter dagegen anzugehen, das bringt doch sowie so nichts. Nicht ärgern, nur wundern. :(
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