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Bereitschaftszeit gem. §9 TVöD - Verstoß gg. EuGH Urteil vom 21.02.2018?

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Martin:
Gemäß dem § 9 mit Anhang zum § 9, Bereitschaftszeiten im TVöD, wonach diese Zeit als überwiegend arbeitsfreie Zeit gewertet wird, wird diese Zeit nur zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
In dieser Zeit wird jedoch vom Arbeitgeber erwartet, sich in den Sozialräumen der Firma aufzuhalten, sodass innerhalb von wenigen Minuten, im Notfall die Arbeit sofort wieder aufgenommen werden kann.

Gemäß dem Urteil vom 21.02.2018 des EuGH (C-518/15) widerspricht diese Arbeitszeitschreibung dem geltenden Recht. Bereitschaftszeit die vom Arbeitgeber gefordert ist und wo der Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort aufhalten muss, um im Notfall sofort bzw. in kürzester Zeit seine Arbeit wieder aufnehmen soll, ist komplett als Arbeitszeit zu werten.

Beispiel mein Dienstplan hat letzten Monat 230 Std. Anwesenheit hergegeben, wovon ich nur 196 Std. als Arbeitszeit bekommen habe, obwohl ich komplett dem Arbeitgeber zu Verfügung gestanden habe. Selbst wenn die Bereitschaftszeit nicht zustande gekommen ist, da es einen Notfall gab und man durchgearbeitet hat, wurden die Stunden nicht gegeben.

Die AG halten sich strikt an den TVöD, obwohl dieser meiner Rechtsauffassung nach gegen geltendes Recht verstößt.
Hat hierzu jemand eine Idee oder das gleiche Problem?

Vorab, ich wollte mich nur einmal hier um Gleichgesinnte erkundigen, bevor ich mir einen Rechtsbeistand hinzuziehe.

Lars73:
Sind die 230 h im Monat typisch oder bleibt du auf Gesamtjahr betrachtet unter 48h pro Woche?

Hast du das Urteil gelesen und den Sachverhalt mit dem Tarifvertrag verglichen? Das Urteil berührt die Regelung im TVöD nicht.

Martin:
Im Normfall arbeiten wir 4 Tage a 12 Stunden (2 Tagschichten, 2 Nachtschichten), davon sind a 3 Std. Bereitschaftszeit, gefolgt von 4 Tagen Freizeit.

Einmal im Monat wird während eines 4 Tage Freizeitblocks, eine Zusatzschicht von 2 Tagen a 8 Std. gefordert um auf die monatliche Arbeitszeit zu kommen.

Man kommt ansonsten wenn man nur 4 Tage arbeitet und 4 Tage frei hat, in diesen 8 Tagen auf 42 Std., man benötigt jedoch nach TVöD 39 Std. auf 7 Tage.

Letzter Monat war wegen Krankheits- und Urlaubsvertretung etwas viel. Aber gerade da kommt die Spanne zwischen Anwesenheitszeit und Arbeitszeit gut zur Geltung.

Meiner Rechtsauffassung nach, sagt das EuGH Urteil, dass diese Bereitschaftszeit komplett als Arbeitszeit gelten muss. Im TVöD §9 steht jedoch, dass diese Bereitschaftszeit nur zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet wird. Ferner kommen wir dann mit den Zusatzschichten mind. einmal im Monat über die 48 Std. in der Woche gem. §9 Abs. 1 d

Spid:
Der TVÖD trifft keine Regelung dazu, ob etwas Arbeitszeit i.S.d. gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ist. Er regelt die Vergütung. Das wird durch das genannte Urteil in keinser Weise berührt.

Lars73:
Siehe RN 48-52 im Urteil. Wie Spid schon schreibt berührt das Urteil  nicht die Bezahlung. Das Urteil bestätigt, dass dieser Regelungsbereich in der nationalen Verantwortung liegt und bestätigt damit die Zulässigkeit der Praxis im TVöD.

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