Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
Krax:
Hallo zusammen,
Seit einiger Zeit gilt für uns auch der TVL. Nun habe wir die ersten Abrechnungen erhalten und sind verwundert, wie unsere Einsätze bzw. die Zulagen bei Rufbereitschaften bezahlt werden.
Die Personalabteilung erläutert dies wie folgt:
"Zur Berechnung des Zuschlages werden 30% v.H von dem jeweiligem Stundenlohn berechnet."
Dies bedeutet, egal was für ein Tag, egal zu welcher Zeit, bekommen wir 30% Zuschlag! Laut §8 müsste dies aber doch anders geregelt sein, Feiertags z.B. ist der Zuschlag 135%?! Oder sehen wir das falsch?
Auf die Frage, warum die Zulagen komplett versteuert werden, erhielten wir folgende Antwort:
"Des Weiteren werden Rufbereitschaften komplett versteuert, auch wenn Sie an einem Sonn- und Feiertag stattgefunden haben." Dies wäre mir auch neu?!
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Spid:
Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.
Krax:
--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 14:46 ---Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.
--- End quote ---
Hmm, wüsste nicht wo dies im TVL steht...?! Es kann eine Pauschale gesondert vereinbart werden zwischen beiden Parteien, dies ist bei uns aber nicht der Fall...
Ich beziehe mich jedenfalls hierauf:
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.
Demnach werden unsere Einsätze als Überstunden gewertet... Aber dann müsste doch wenigstens an den Feiertagen die 135% gelten, da immer der höchste Zuschlag gilt?!
Und wie gesagt, wüsste auch nicht warum die komplett versteuert werden müssen?!
Lars73:
Es ist zu unterscheiden zwischen der Rufbereitschaft und dem tatsächlichen Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft wird Pauschal bezahlt. Der tatsächliche Arbeitseinsatz während einer Rufbereitschaft dann nach den entsprechenden Regelungen mit Zuschlägen.
Spid:
--- Zitat von: Krax am 08.06.2020 14:57 ---
--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 14:46 ---Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.
--- End quote ---
Hmm, wüsste nicht wo dies im TVL steht...?! Es kann eine Pauschale gesondert vereinbart werden zwischen beiden Parteien, dies ist bei uns aber nicht der Fall...
--- End quote ---
Deine Unkenntnis ist unbeachtlich. Das steht in §8 Abs. 5 TV-L, der die Vergütung der Rufbereitschaft regelt.
--- Zitat ---Ich beziehe mich jedenfalls hierauf:
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.
Demnach werden unsere Einsätze als Überstunden gewertet... Aber dann müsste doch wenigstens an den Feiertagen die 135% gelten, da immer der höchste Zuschlag gilt?!
--- End quote ---
Die Norm kommt nicht für die Rufbereitschaft, sondern für die tatsächliche Inanspruchnahme zur Anwendung.
--- Zitat ---Und wie gesagt, wüsste auch nicht warum die komplett versteuert werden müssen?!
--- End quote ---
Der TV-L trifft zur steuerrechlichen Behandlung von Entgeltbestandteilen naheliegenderweise keine Regelung.
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