Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung EG2 EG3 EG4 Einarbeitungszeiten
blondie:
die obige Frage ist verwirrend, da nicht klar ist, was man damit bezweckt. Eine Einarbeitungszeit an sich hat doch mit der Höhe der Bezahlung nix zu tun.
Spid:
Die üblicherweise erforderliche Einweisungs-/Anlernzeit kann nicht einfach in Beschäftigungsumfänge umgerechnet werden. Die Rechtsprechung geht - zurecht! - davon aus, daß in dieser Phase durchaus auch produktiv gearbeitet wird und die Einweisung in der Mehrzahl der Fälle in the job erfolgt. Sie muß ja auch nicht einmalig oder am Stück erfolgen, bspw. ein Hilfsarbeiter in der Grünanlagenpflege wird mutmaßlich in jeder Jahreszeit eingewiesen werden müssen.
WasDennNun:
--- Zitat von: blondie am 10.06.2020 12:32 ---die obige Frage ist verwirrend, da nicht klar ist, was man damit bezweckt. Eine Einarbeitungszeit an sich hat doch mit der Höhe der Bezahlung nix zu tun.
--- End quote ---
indirekt schon, sie sind ja ein Indiz für die "güte" der Tätigkeit.
schlumpf:
--- Zitat von: Spid am 10.06.2020 12:37 ---Die üblicherweise erforderliche Einweisungs-/Anlernzeit kann nicht einfach in Beschäftigungsumfänge umgerechnet werden. Die Rechtsprechung geht - zurecht! - davon aus, daß in dieser Phase durchaus auch produktiv gearbeitet wird und die Einweisung in der Mehrzahl der Fälle in the job erfolgt. Sie muß ja auch nicht einmalig oder am Stück erfolgen, bspw. ein Hilfsarbeiter in der Grünanlagenpflege wird mutmaßlich in jeder Jahreszeit eingewiesen werden müssen.
--- End quote ---
Und das heißt jetzt was?
Dann frage ich mal so rum, wenn der AG für jemanden insgesamt 120 Stunden Arbeitszeit als Einarbeitungszeit veranschlagt, kann dann der AG noch behaupten, dass es eine Tätigkeit der EG2 ist?
Oder ist das ein Indiz das eine eingehende fachliche Einweisung vorliegt?
Und was meint dann die Aussage:
Danach gehen die dortigen Tarifvertragsparteien bei einer wortgleichen Bestimmung der Lohngr. 2 davon aus, dass sich die Einarbeitungszeit „in der Regel ... auf etwa sechs Wochen erstrecken“ werde.“ (BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05).
Also nicht sechs Wochen Netto-Einarbeitungszeit, sondern innerhalb von sechs Wochen muss die Einarbeitung abgefrühstückt sein?
Spid:
Das heißt: es kommt darauf an.
Durchaus.
Möglich.
Nein, wie bereits ausgeführt muß die Einweisung ja nicht am Stück erfolgen.
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