Nein.
Da die Wartezeit erst nach und nicht mit 6 Monaten erfüllt ist, ist das ein Anwendungsfall des §5 Abs. 1 lit. b) BUrlG, es besteht also Anspruch auf 6/12 des gesetzlichen Urlaubs. Da die tarifliche Regelung (6/12 des tariflichen Urlaubs) günstiger ist, kommt diese zur Anwendung.