Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

Begonnen von MJ1967, 14.06.2020 15:08

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MJ1967

Hallo zusammen,

beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte (z. B. 31.07.) gibt es ja den Mindesturlaub i. H. v. 20 Tagen.

Gilt das mit dem Mindesturlaub (also ohne Zwölftelung) nur dann, wenn man bereits am 01.01. beschäftigt war?

Eintritt: 01.02. / Austritt: 31.07. = Urlaubsanspruch?

Danke!


Spid

Nein.

Da die Wartezeit erst nach und nicht mit 6 Monaten erfüllt ist, ist das ein Anwendungsfall des §5 Abs. 1 lit. b) BUrlG, es besteht also Anspruch auf 6/12 des gesetzlichen Urlaubs. Da die tarifliche Regelung (6/12 des tariflichen Urlaubs) günstiger ist, kommt diese zur Anwendung.

MJ1967

@Spid: Vielen Dank!

Als Erfolgskontrolle, ob ich's richtig verstanden habe ;-)

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.01. und Austritt am 30.06. = 15 Tage (6/12)
Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.01. und Austritt am 31.07. = 20 Tage (Mindesurlaub nach dem BUrlG)

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.02. und Austritt am 31.07. = 15 Tage (6/12)
Bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.02. und Austritt am 31.08. = 20 Tage (Mindesurlaub nach dem BUrlG)




Spid

Wenn ,,bestehendes Beschäftigungsverhältnis" ,,Eintritt am" heißen soll, ist das korrekt.

Carnie

Wobei der Arbeitgeber der zweiten Jahreshälfte dir diesen Urlaub dann nicht mehr gewähren muss.

Spid

Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruch gegen den alten AG bestand, sondern ob dieser in Natur erfüllt oder abgegolten wurde.