Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung

Begonnen von JW69, 16.06.2020 10:11

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JW69

Hallo Forum,

als Tarifbeschäftigter in NRW bin seit 2015 dauerhaft abgeordnet an eine KOB. Die Frage ist wer muss die Tätigkeitsdarstellung und Bewertung (Eingruppierung) erstellen. Die abgebende Dienststelle oder die aufnehmende Dienststelle?

Spid

Eine Abordnung berührt die Eingruppierung nicht.

JW69

Durch meine Fortbildung wurde ich von 6/6 in die 9a/3 eingruppiert. Es geht also darum ob die Stammdienststelle (Abgebende Behörde) die Tätigkeitsdarstellung und Bewertung vornimmt oder der Arbeitgeber (Aufnehmende Behörde) der das Direktionsrecht hat?

Schokobon

I.d.R. äußert der Arbeitgeber eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Mit wem hast du einen Arbeitsvertrag?
Wie der Arbeitgeber zu der Rechtsmeinung kommt kann unterschiedlich sein.
Hält die aufnehmende Behörde entspr. Fachwissen zur Eingruppierung vor?
Ansonsten wird der Arbeitgeber auf eigenes oder externes Fachwissen zurückgreifen.

Haben sich durch deine Fortbildung die auszuübenden Tätigkeiten verändert?

Spid

Hat sich die nicht nur vorübergehend auszuübende - also jene beim AG - Tätigkeit geändert? Nur diese ist von Belang. Eine Abordnung ist nur eine vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die Eingruppierung wird durch diese nicht berührt.

Kat

Stimmt so nicht. Eine Abordnung kann auch dauerhaft sein. Bei Jobcentern wird das sehr oft gemacht, schon weil die kein eigenes Personal haben.

Spid

Doch, das stimmt so, siehe §4 Abs. 1 TV-L.

Lars73

@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?

JW69

Ja die Tätigkeit hat sich geändert. Der AG ist das Land NRW die Aufnehmende Behörde eine KOB.
Bei einer Abordnung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Spid

Und eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

Otto1

@ Spid:

Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?

Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann ,,degradiert"? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?

Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?


Kat

Zitat von: Lars73 in 16.06.2020 11:29
@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?

Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.

Spid

Zitat von: Otto1 in 18.06.2020 07:07
@ Spid:

Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?

Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann ,,degradiert"? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?

Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?

Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.

1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.

Spid

Zitat von: Kat in 18.06.2020 07:27
Zitat von: Lars73 in 16.06.2020 11:29
@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?

Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.

Wenn es eine Abordnung ist, gilt:
Zitat von: Spid in 16.06.2020 15:30
Und eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

Kat

Stimmt. Den Arbeitsvertrag habe ich ja immer noch mit meinem Arbeitgeber und nicht mit der Stelle,in die ich abgeordnet wurde.