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Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 09:14 ---Es gibt keinen Interpretationsspielraum, da der AG nicht eingruppiert. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich.

--- End quote ---
Die des AN ebenfalls.
Deswegen kann der AG ja auch einfach ein Entgelt bezahlen, wie es ihm beliebt, weil er so zahlt, wie er die auszuübenden Tätigkeiten interpretiert (also entsprechend seiner unbeachtlichen Rechtsmeinung).

Ob er zuviel, zuwenig oder richtig zahlt, weil er die falsche Entgeltgruppe angenommen hat, wird dann ein Gericht feststellen (müssen), weil nur diese die korrekte Eingruppierung feststellen können.

Spid:
Der AG handelt bei einem Eingruppierungsirrtum zu Ungunsten des AN bereits rechtswidrig, bevor ein Gericht feststellt, daß der AG über die Eingruppierung irrte.

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