Es ist .... kompliziert...
Orientierungssätze aus dem Urteil:
"3. Bei den in § 16 Abs 2 S 1 TV-L bis § 16 Abs 2 S 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach diesen Vorschriften als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren."
"4. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs 2 S 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.(Rn.16)"
wenn 4. vorieligt, gewinnt ihr, wenn 3. vorliegt, nicht.