Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
Headphone:
Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr mir bei einer Frage weiterhelfen. Ich habe seit 9 Monaten eine Stelle, die nach EG13 TVöD bezahlt wird. Voraussetzung für die Stelle ist ein Masterabschluss, soweit ich weiß.
Ich habe diese Stelle schon angeboten bekommen, bevor ich den Masterabschluss hatte. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich die Masterarbeit dann parallel zur Masterarbeit schreibe und für die Übergangszeit in 12/1 eingruppiert werde.
Jetzt soll der AV, der bis Ende des Jahres läuft, ab Januar 2021 verlängert werden. Zum Ende des jetzigen Arbeitsvertrages würde ich die Stelle also seit 15 Monaten besetzen.
Meine Frage: Können mir diese dann 15 Monate bei der Stelle auch dann für die neue Entgeltgruppe voll angerechnet werden, auch wenn ich ca. 9 Monate noch keinen Masterabschluss vorweisen konnte und entsprechend eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert wurde? Ich habe in dieser Zeit natürlich exakt die gleichen Aufgaben erledigt und und möchte natürlich schnellstmöglich in die 13/2.
Vielen Dank und viele Grüße
Headphone
Spid:
Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.
Headphone:
Hallo Spid,
danke für deine fixe Antwort! Das mit dem "einigen" war tatsächlich etwas misslich formuliert.
Dein letzter Satz ist für mich der entscheidende: Wenn der Abschluss also vorliegt und dann die Höhergruppierung greift, muss die Zeit also angerechnet werden.
Ich habe im Oktober 2019 angefangen, würde also ohne Master im Oktober 2020 in die 12/2 kommen. Wenn jetzt der Abschluss beispielsweise im August 2020 nachgereicht wird, und ich hab September bereits in der 13/1 bin, müsste ich dann ab Oktober (dann sind die ersten 12 Monate rum) in die 13/2 kommen. Ist das richtig?
Vielen Dank,
Headphone
Spid:
Nein. Wie ich bereits ausführte, führt eine Höhergruppierung mindestens in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe. Eine Anrechnung habe ich nicht behauptet.
Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:44 ---Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....
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