Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
Lars73:
Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.
Spid:
--- Zitat von: Exekutor am 26.06.2020 08:41 ---
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:44 ---Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....
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Nein, kann man nicht. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Du stelltst mal wieder unhaltbare Behauptungen auf, wie hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112118.msg142212.html#msg142212 Da warten wir immer noch auf die behauptete Rechtsprechung. Du bist weder intellektuell noch vom Wissen her in der Lage, Dich sinnvoll in eine fachliche Diskussion zu tarifrechtlichen Themen einzubringen. Es ist aber schön, daß Du Deine Nische im öD gefunden hast, in der nach obergerichtlicher Feststellung keine Denkleistungen über eine leichte Gedankenarbeit hinaus gefordert sind.
--- Zitat von: Lars73 am 26.06.2020 08:45 ---Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.
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Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 26.06.2020 09:11 ---
--- Zitat von: Exekutor am 26.06.2020 08:41 ---
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:44 ---Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.
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Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....
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Nein, kann man nicht. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Du stelltst mal wieder unhaltbare Behauptungen auf, wie hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112118.msg142212.html#msg142212 Da warten wir immer noch auf die behauptete Rechtsprechung. Du bist weder intellektuell noch vom Wissen her in der Lage, Dich sinnvoll in eine fachliche Diskussion zu tarifrechtlichen Themen einzubringen. Es ist aber schön, daß Du Deine Nische im öD gefunden hast, in der nach obergerichtlicher Feststellung keine Denkleistungen über eine leichte Gedankenarbeit hinaus gefordert sind.
--- Zitat von: Lars73 am 26.06.2020 08:45 ---Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.
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Und wen interessiert das theoretische Geschwafel wenn es in der Praxis egal ob nun rechtmäßig oder rechtswidrig anders läuft? In der Praxis wird eine solche Unterscheidung höchst selten durchgeführt. Wie läuft es denn Tatsächlich? Der Stellenplan sagt zb. E5, also gibt es auch die E5, egal welche Tätigkeit gemacht wird. Manchmal sagt der BM auch "Ich weiß ich müßte mehr bezahlen, aber ich hab nicht mehr Geld im Haushalt"
Da bedeutet praktisch friß oder stirb. Es zwing die AN ja niemanden den AV zu unterschreiben oder nicht zu Kündigen. Der AN kann auch klagen. Aber wer macht das Schon in kleinen Gemeinden oder Behörden.
Kommt doch mal auf den Boden der Tatsachen zurück.
Spid:
Da die tariflichen Normen unmittelbare Wirkung entfalten, handelt es sich um die Praxis. Deine Unfähigkeit, dies zu erkennen, unterstreicht nur Dein Unvermögen, Dich sinnvoll zum Diskussionsgegenstand zu äußern.
Lars73:
Wichtig ist schon zu unterscheiden ob es rechtswidrig oder rechtmäßig läuft. Denn gegen rechtswidriges Vorgehen steht der Weg zum Gericht offen und der PR hat Möglichkeiten.
Wenn man die Möglichkeit nichts nutzen will ist es halt die eigene Entscheidung. Das ändert nichts daran, dass man sich zuerst mit der rechtlichen Situation befassen sollte und dann zu schauen. Wenn man sowieso alles akzeptiert was der Arbeitgeber macht braucht man weder ein Forum noch sonst etwas.
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