Der Satz bezieht sich bezieht auf die Frage nach den Mindestgrenzen 40 bzw. 45 Jahre, nach denen dann ein Versorgungsabschlag entfällt.
Bei dem Ruhegehalt wird die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der rgf. Dienstzeit berücksichtigt, nicht aber bei den rgf. Bezügen ("volle Bezüge anzusetzen"). In dem Beispiel wären es
45 Jahre und somit entfiele der Versorgungsabschlag (je nach Situation auch schon mit 40 Jahren).
Kindererziehungszeiten: Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI:
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.
Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Es geht hier eher um die Erziehungszeit, wohl als Zuerkennung der Dienste der Mutter (Mütterrente). Zur Höhe Art. 71 BayBeamtVG und die Verwaltungsvorschrift.
5Nach Abs. 3 Satz 3 sind Zeiten einer Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes voll einzubeziehen. 6Für die Beurteilung, ob dem Beamten oder der Beamtin Zeiten einer Kindererziehung zuzuordnen sind, gilt Nr. 71.3 entsprechend.