Halte uns hier bitte auf dem Laufenden, wie die Sache ausgeht. Wegen langjähriger Praxiserfahrung auf Länderebene gehe ich davon aus, dass sich spätestens ab dem Zeitpunkt wenn ein (verbeamteter) Personalsachbearbeiter zur Umsetzung involviert wird, das Vorhaben erledigt hat.
Hier liegen zum Teil Zwänge durch Handlungsanweisungen der Ministerien, Unkenntnis oder schlicht Missgunst vor, da die typische Laufbahndenkweise aus dem Berufsbeamtentum angewendet wird. Da heißt es dann gerne, ein Bachelor-Abschluss berechtigt beamtenseitig erstmal auch nur für eine Karriere im gehobenen Dienst, daher wird auch tariflich nur mit größten Bauchschmerzen maximal eine E12 angeboten, da alles ab E13 für wissenschaftliche Hochschulabschlüsse bzw. Funktionsstellen mit herausgehobener Leitungsfunktion oder dergleichen vorbehalten wäre.
Die coronabedingten Einsparzwänge auf die (Personal-)haushalte kommen sicher auch noch zum Tragen. Für den Lohn eines E14-Angestellten (inkl. Lohnnebenkosten versteht sich) lassen sich geschätzt schließlich bestimmt zwei A10 Beamte alimentieren.
Hierzu entstand nun hier die Möglichkeit des sog. prüfungsfreien Durchstiegs für Tarifbeschäftigte. Insb. gedacht für techn. MA, da für diesen Personenkreis kein Aufstiegsstudium angeboten wird.
Dabei geht es darum die Anerkennung als sonstigen Beschäftigten anzustreben.
Beispiel für techn. MA:
Tarifbeschäftigte Techniker, die gem. TV-L in EG 9b eingruppiert sind, erreichen für den sog. Durchstieg zur EG 10 die vom Tarifrecht geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine erfolgreiche, grundsätzlich sechsjährige Ausübung höherwertiger Ingenieurstätigkeiten mit mindestens der Wertigkeit der EG 10.
Tarifbeschäftigte Ings., die gem. TV-L in EG 12 eingruppiert sind, erreichen für den sog. Durchstieg zur EG 13 die vom Tarifrecht geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine erfolgreiche, grundsätzlich vierjährige Ausübung höherwertiger Ing-Tätigkeiten mit der Wertigkeit der EG 13 nach EGO I.
In diesem Bereich findet die EGO Teil I zum TV-L Anwendung, da die Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren nicht für die EG 13 der EGO Teil II zum TV-L ausreichen.
Nach 2 absolvierten sich deutlich unterscheidenden Verwendungsbereichen, erfolgt nach Einzelfallprüfung die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der EGO de TV-L.
Es geht also ziemlich viel, wenn gewollt