Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückwirkend Höhergruppierung zur Vermeidung der Höherstufung - rechtens?
oeffiHansel:
Liebe Kolleginnen und Kollegen des öffentlichen Dienstes,
Ich habe folgende Frage und würde euch um Einschätzung der Korrektheit des Vorgangs bitten.
Für meine Arbeitskollegin wurde vor mehr als einem Jahr eine Höhergruppierung von E8 nach E9b beantragt. Dann zog sich das ewig hin. Zu dieser Zeit befand sie sich in E8 Stufe 3. Nun hat Sie vor ein einer Woche den Bescheid erhalten, dass sie aufgrund der Dienstzugehörigkeit ab dem 01.07. eine Stufe aufsteigt und zwar auf E8 Stufe 4.
Heute hat sie nun (noch nicht offiziell) erfahren, dass sie rückwirkend zum 01.05 auf E9b höhergruppiert werden soll. Die Stufe ist noch nicht genau bekannt. Aber ganz ohne mich da genau auszukennen, klingt das für mich so, als will man hier Geld sparen und durch die rückwirkende Höhergruppierung und damit verhinderten Höherstufung gegen kompensieren.
Für mich ist das moralisch erst mal armselig, aber das ist ja nicht die Frage. Diese lautet vielmehr: Ist das rechtens?
Ich danke euch für eure Einschätzung.
Viele Grüße,
oeffiHansel
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Keiner der Fälle, in denen die TVP einen Antrag ausnahmsweise vorgesehen hätten, kann im Sachverhalt zutreffen. Zudem wäre ein solcher ohnehin selbst zu stellen. Mithin wäre zunächst zu klären, um welchen Sachverhalt es sich tatsächlich handelt. War es das Angebot an den AG, ihr eine andere, höherwertige Tätigkeit zu übertragen? Wer hat das Angebot gemacht?
oeffiHansel:
Hallo Spid,
Vielen Dank für deine Antwort.
In der Tat hat der Personalvorgesetzte angeboten durch Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eine Höhergruppierung zu beantragen. Dementsprechend wurde eine Tätigkeitsbeschreibung und weitere Unterlagen an die Personalabteilung weitergereicht. Das war vor über einem Jahr. Warum das so lange gedauert hat, ist uns nicht bekannt.
Der Rest ist wie beschrieben.
Ich hoffe, das erklärt den Sachverhalt. Ich muss aber gleich dazu sagen, daß wir beide mit diesen Interna/ Abläufen nicht vertraut sind.
Vielen Dank,
oeffiHansel
Spid:
Die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung. Sie kann nur einvernehmlich erfolgen. Sollte der AG eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit anbieten, kann man dem AG ja mitteilen, daß man nur zu einem bestimmten Zeitpunkt damit einverstanden sei. Aufgrund der Natur der auszuübenden Tätigkeit als Inhalt des Arbeitsverhältnis schlechthin und Spezifizierung der Hauptpflicht des AN ist diese einer rückwirkenden Änderung nicht zugänglich.
oeffiHansel:
OK, klingt für mich in der praktischen Umsetzung aber so, dass man im konkreten Fall die Höhergruppierung zum 01.05. zwar ablehnen kann, damit aber evtl. auch auf die Höhergruppierung als solche verzichtet.
Danke dir für die Aufklärung.
Beste Grüße
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