Das haut bei mir leider nicht hin, was die Überzahlungsbeträge betrifft.
Ich hatte in 2018 Entgelt entsprechend der "kleinen" E 9 Stufe 4 erhalten, also ca. 2143 €*
In 2019 Entgelt entsprechend der E 9 Stufe 5 gemäß Überleitung - d.h. ca. 2220 €* erhalten
Ich hätte aber in 2018 / 2019 gem. E 9 Stufe 2 nur ca. 1881 €* und ca. 1965 €* erhalten dürfen.
Ab 2020 dann gem. E 9 Stufe 3 - ca. 2040 €*
* Alles gerundete Nettobeträge
Somit sind die Differenzbeträge größer als 10 % bzw. 150 €.
Dazu hatte ich folgendes bei Haufe gefunden:
"Beruft sich ein Beschäftigter bei geringen Überzahlungen auf eine Entreicherung, spricht der Beweis des 1. Anscheins dafür, dass das überzahlte Entgelt für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde. Als geringe Überzahlungen werden Zahlungen angesehen, die das tariflich zustehende Entgelt geringfügig überschreiten. Nach den Durchführungshinweisen der einzelnen Länder wird eine geringfügige Überzahlung angenommen, wenn das überzahlte Entgelt 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens aber 150,00 EUR nicht übersteigt."
Das trifft aber auf mich nicht zu