Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückforderung Entgelt seit 2018
Clinch:
Nein.
Vor der Anpassung des TV-L in E 9a / E 9b war ich in der E 9 Stufe 4 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ("kleine E 9")
Nun befinde ich mich in der E 9 a Stufe 3, nach theoretisch 2 Jahren in der E 9a Stufe 2, wenn es diese seit 2018 schon so gegeben hätte!
Also ist die Differenz (ca. 200-300 €) nicht so groß. Bin nur gespannt, ob Netto oder Brutto mit Verrechnung zurückgefordert wird, wegen Versteuerung usw.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Clinch am 21.07.2020 11:07 ---… Ich finde es trotzdem nicht gut, dass man den AG auf die Ausschlussfrist hinweisen muss und er nicht von sich aus nach § 37 handelt! ...
--- End quote ---
Das ist nicht nur nicht gut, sondern traurig!
Es sollte Ihnen aber aufzeigen, dass Sie dem Arbeitgeber nicht nur Offensichtliches mitteilen müssen, sondern auch Sachverhalte, die sich nicht unbedingt aufdrängen.
Falls Ihnen die Falschzahlung nicht bekannt war und falls Sie die Überzahlung (Dezember: 150 Euro brutto/70 Euro netto, ab Januar: 100 Euro brutto/45 Euro netto) im Rahmen der Lebensführung verbraucht haben, dann sollten Sie dies dem AG natürlich auch mitteilen. Die Schlussfolgerung, dass dann gar keine Rückzahlungsverpflichtung für Entgelte der Monate Dezember 2019 bis einschließlich Mai 2020 besteht, sollten Sie wahrscheinlich auch mit dem AG teilen.
Schokobon:
Interessant.
Halte ich sogar für glaubhaft, dass dem Otto-Normal-TB die Überzahlung nicht auffällt. Tatsächlich verbraucht dürfte das Entgelt auch sein (TB kratzen ja chronisch am Dispo ;D )
Und wenn der AG derlei Vorbringen nicht anerkennt und trotzdem zurückfordert?
Clinch:
Das haut bei mir leider nicht hin, was die Überzahlungsbeträge betrifft.
Ich hatte in 2018 Entgelt entsprechend der "kleinen" E 9 Stufe 4 erhalten, also ca. 2143 €*
In 2019 Entgelt entsprechend der E 9 Stufe 5 gemäß Überleitung - d.h. ca. 2220 €* erhalten
Ich hätte aber in 2018 / 2019 gem. E 9 Stufe 2 nur ca. 1881 €* und ca. 1965 €* erhalten dürfen.
Ab 2020 dann gem. E 9 Stufe 3 - ca. 2040 €*
* Alles gerundete Nettobeträge
Somit sind die Differenzbeträge größer als 10 % bzw. 150 €.
Dazu hatte ich folgendes bei Haufe gefunden:
"Beruft sich ein Beschäftigter bei geringen Überzahlungen auf eine Entreicherung, spricht der Beweis des 1. Anscheins dafür, dass das überzahlte Entgelt für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde. Als geringe Überzahlungen werden Zahlungen angesehen, die das tariflich zustehende Entgelt geringfügig überschreiten. Nach den Durchführungshinweisen der einzelnen Länder wird eine geringfügige Überzahlung angenommen, wenn das überzahlte Entgelt 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens aber 150,00 EUR nicht übersteigt."
Das trifft aber auf mich nicht zu ???
Gerda Schwäbel:
Sorry, ich dachte es ginge um die Differenz zwischen den E-9a-Stufen 3 und 4 (ab Januar) und den Stufen 2 und 4 (für Dezember). Habe wohl den Sachverhalt nicht richtig gelesen, weil eigentlich keine Zeit ...
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