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Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
corz:
Hallo zusammen,
in wenigen Jahren habe ich die 20 Jahre Berufserfahrung gesammelt.
1) Wenn ich das richtig sehe und bis dahin noch die Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, muss ich zu einem Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn bei der Ausschreibung ein A2 Lehrgang gefordert wird? Ich bin dann bei erfolgreicher Bewerbung und Auswahl entsprechend der Ausschreibung und Stellenbewertung einzugruppieren? E9b/c/ E10, E11... usw?
2) Sollte ich auf meiner aktuellen Stelle bleiben und mit 20 jährigen Berufserfahrung von der Prüfungspflicht befreit sein, könnte ich doch bei offizieller Übertragung von Tätigkeiten, die einer Besoldung nach E9c TVÖD entsprechen, genau in diese eingruppiert werden?
Ich frage daher, da ich in den nächsten 1-2 Jahren wohl den A2 machen könnte, ich aber, wie oben beschrieben , schon bald die 20 Jahre Berufserfahrung habe. Dahingehend stelle ich mir selbst die Frage, ob der damit verbundene private Stress und Aufwand dem gerecht wird, wenn ich doch zeitnah "gleichgestellt" werden.
Ich möchte halt eigentlich nicht die nächsten 2-3 Jahre weniger für Frau und meine Kinder da sein. Da sind mir die möglichen paar Euro in dem Zeitraum zwischen dem Bestehen des A2 Lehrgangs (und der möglichen Eingruppierung in die E9b/c) und der Gleichstellung nach 20 Jahren Berufserfahrung und der dann möglichen Eingruppierung in die E9b/c nicht so wichtig... Da habe ich lieber weniger Geld, aber mehr Zeit für meine Familie.
Kann mir jemand zuverlässig die Frage beantworten, ob ich dann definitiv gleichgestellt werde nach den 20 Jahren?
Ob man dann bei dem Vorstellungsgespräch im Zweifel dann durch den fehlenden A2 "Nachteile" haben könnte, wäre erstmal nicht so wichtig, denn ich vertrete die Auffassung, dass wenn ein Bereich jemanden haben möchte oder nicht haben möchte, es immer einen Grund geben wird, sich gegen diese Person zu entscheiden.
Schokobon:
1) Wenn der AG in einer Ausschreibung diesen Lehrgang fordert du ihn aber nicht hast muss er dich nicht zum Bewerbungsverfahren zulassen. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird erst bei der Eingruppierung (also nach Übertragung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten) relevant.
2) Besoldung ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht.
Ansonsten ja.
Spid:
Einstellung/Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist eine Eingruppierungsvorschrift. Einstellung und Stellenbesetzung sind keine tariflichen Regelungsgegenstände. Der AG legt die Voraussetzungen für Einstellung und Stellenbesetzung selbst fest.
Besoldung gibt es für Beamte und Soldaten. Das Entgelt der Tarifbeschäftigten bemißt sich nach der Eingruppierung. Wenn Du von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bist, steht sie einer Eingruppierung in E9c nicht mehr entgegen.
corz:
--- Zitat von: Schokobon am 30.06.2020 11:07 ---1) Wenn der AG in einer Ausschreibung diesen Lehrgang fordert du ihn aber nicht hast muss er dich nicht zum Bewerbungsverfahren zulassen.
--- End quote ---
In diesem Forum hatte der folgende Nutzer eine andere Auffassung, daher stelle ich mir die Frage, was nun korrekt ist?
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113263.msg159767.html#msg159767
--- Zitat ---Der Befreiung von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht kann sehr wohl bei der Auswahl/Einstellung eine Bedeutung zufallen.
Wenn im konstitutiven Anforderungsprofil ein abgeschlossener Verwaltungslehrgang gefordert wird oder die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, dann sind Mitarbeitende mit 20jähriger Zugehörigkeit bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Auswahlverfahren zuzulassen.
Sie erfüllen dann die Voraussetzungen.
--- End quote ---
Nachtrag:
Dann frage ich noch einmal anders, der nicht vorhandene AII Lehrgang sorgt nicht dafür, dass ich sofort abgelehnt werde. Sondern es obliegt dann dem AG, ob er mich zulässt oder nicht?
Lars73:
Dort steht, dass wenn in der Ausschreibung als Option die Befreiuung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht genannt wird. Das ist ein anderer Sachverhalt und steht nicht im Widerspruch zu der Aussage hier.
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