Erneut vielen Dank!
Eine letzte Frage ist mir eben noch gekommen. Eines der letzten Urteile das ich zu dieser Frage gefunden habe war BAG, Urt. v. 18.10.2018 – Aktenzeichen 6AZR24617 6 AZR 246/17.
Das BAG hatte ja hier ausgeurteilt, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes der Arbeitnehmer regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen kann, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind.
Der Arbeitsvertrag enthält bzgl. des Tarifvertrages nur die Regelung:
Für das Arbeitsverhältnis gelten
- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H),
- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Re-gelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie
- die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen,
in der jeweils geltenden Fassung.
Was die EG angeht enthält der Vertrag:
Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe "zu hoch" TV-H eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Be-schäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
Fändet ihr es dennoch "unmißverständlich" dass die Eingruppierung sich einzig und alleine aus § 12 TV-H sowie der Anlage Entgeltordnung ergibt und eben nicht die zu hohe Entgeltgruppe vereinbart werden sollte?