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Einkünfte aus App - Nebentätigkeit

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Pepper2012:
Es wird unterschieden in anzeigepflichtige, allgemein genehmigte und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.

Eine 40%-Grenze ist mir nicht bekannt; es zählt m. W. n. die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit.

Asperatus:

--- Zitat von: Gorwin am 01.07.2020 12:36 ---Dadurch müsste auch diese Tätigkeit als Nebentätigkeit angezeigt werden, oder?

--- End quote ---
Es besteht eine Genehmigungs-, keine Anzeigepflicht. (§ 99 BBG)


--- Zitat von: Gorwin am 01.07.2020 12:36 ---Würden die Einnahmen 40% der Besoldung übersteigen (was erstmal sicher nicht der Fall sein wird), würde die Nebentätigkeit untersagt werden, oder?

--- End quote ---
Der Gesamtbetrag der Vergütungen aud der Nebentätigkeit darf 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten nicht übersteigen (vgl. Hinweise zu den neu gefassten
§§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG)).


--- Zitat von: Gorwin am 01.07.2020 12:36 ---Dürfte ich aber z. B. weiter der "Firmeninhaber" bleiben und eine dritte Person übernimmt die anfallenden Aufgaben? Und wie schaut es aus, wenn ich als eK keine Privatentnahmen tätige, dann habe ich ja streng genommen kein Gehalt, da alles im Unternehmen bleibt.

--- End quote ---

Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bei Versuchen, die Kriterien, die in § 99 Abs. 2 S. 2 BBG aufgezählt sind, ist zu beachten, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Auch wenn auf andere Weise zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Vergütungsgrenze nicht starr anzuwenden. Übersteigen die Einkünfte aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehaltes, hat der Beamte noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen Verdienstes nicht vorliegt oder sonstige Gründe gegeben sind, die ausnahmsweise eine Genehmigung der Nebentätigkeit rechtfertigen (vgl. Hinweise zu den neu gefassten §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG)).

Ziel ist, die volle Arbeitskraft der Beamtinnen und Beamten für die Dienstleistung im Hauptamt zu erhalten und diese nicht durch übermäßige Beanspruchung durch Nebentätigkeiten zu gefährden. Die Nebentätigkeit darf wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit keine Ausübung eines Zweitberufs darstellen.

Die Höhe der Vergütung hat lediglich eine Indizwirkung. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre.

Wird darauf verzichtet, sich selbst ein Gehalt auszuzahlen, bleibt es bei der Fünftel-Regelung der Arbeitszeit.

Im Ergebnis sollte man bestimmt "irgendwie dabei bleiben" können. Aufgrund des Ermessensspielraums der Diestbehörde wäre eine frühzeitige Einbeziehung derselbigen ratsam.

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