Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
WasDennNun:
Nach meinem Verständnis ist es so:
Es war geplant ein Antragserfordernis in dem TV einzubauen, aber
aktuell gibt es keine Antragserfordernis, da die Tarifparteien gepfuscht haben. (So die maßgebliche Rechtsauffassung von Spid)
Ob es bis zum 1.1.2021 hier eine Klärung seitens der TVPs gibt, wird abzuwarten sein.
WasDennNun:
Wenn es dann doch eine Antragserfordernis geben sollte.
Dann wird es wohl so ablaufen:
Man kann einen Antrag im Jahre 2021 stellen, der dann zum 1.1.2021 zurückwirkt.
Stellt man ihn nicht und stell man dann 2022 fest, dass man dadurch eine HG verpasst hat, dann hat man Pech gehabt.
Ob es sich aufgrund deiner Stufensituation lohnt ist eben von Dir dann auszurechnen, ein mauscheln durch spätere Beantragung wird nicht funktionieren, da man dann eben rückwirkend zum 1.1.2021 seine HG gerechnet bekommt.
Wenn man auf die HG verzichtet, dann kann man später erst durch eine Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten in Genuss der HG kommen.
Spid:
--- Zitat von: Spid am 05.11.2019 09:59 ---Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:
--- Zitat ---Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.
--- End quote ---
§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.
§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
--- Zitat ---Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
--- End quote ---
Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29 Abs. 1 Satz 1 beschränkt. Diese sind:
--- Zitat ---Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
--- End quote ---
Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.
--- End quote ---
Fragmon:
--- Zitat von: Spid am 02.07.2020 09:56 ---Sie sind dann höhergruppiert. Es bedarf dazu keines Handelns.
--- End quote ---
Lass dich davon nicht beirren, auch wenn rein formell 29f TVÜ-L ins Leere läuft wird er korrekt angewendet werden. Die tdl und die tarifrechtsreferate der jeweiligen Bundesländer sehen darin keinen Änderungsbedarf, da nach teleologischer Auslegung erkennbar ist was die Tarifvertragspartnet vereinbaren wollten. Anderenfalls würde es 29f nicht geben. Das gleiche gilt neben dem fehlerhaften Adressatenkreis auch für die vergessene Rückwirkung.
Ja, es werden gleich einige gegensätzliche Kommentare gepostet, trotzdessen werden alle TDL Mitglieder 29f umsetzen, so wie er gedacht war. Jeder Richter würde die dagegen gerichtete Eingruppierungsklage direkt abschmettern.
Spid:
Die korrekte Anwendung der genannten Norm wäre aber eben kein Bestandsschutz und kein Antragserfordernis. Die teleologische Extension auf weitere Fälle ist bei der Tarifauslegung im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen begrenzt, da im Gegensatz zu Gesetzen bei Verträgen eben nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Vertragsparteien alle sinnvollen Fälle miteinschließen wollten, während zumindest der BGH dies dem Gesetzgeber unterstellt. Da die Tarifvertragsparteien zudem allein in dieser Tarifrunde eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zu Überleitungstatbeständen getroffen haben, kann im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, welche genau die TVP hier möglicherweise haben vereinbaren wollen - und warum es ausgerechnet eine sein sollte, die dem Wortlaut der Regelung widerspricht. Im Gegensatz zum Gesetzgeber stellt sich bei Vertragspartnern dann auch die Frage, warum sie eine inhaltsleere Norm, deren inhaltliche Wirkungslosigkeit lange vor dem beabsichtigten Eintritt ihrer wie auch immer beabsichtigten Wirkung bekannt war, nicht im Einvernehmen miteinander dahingehend geändert haben, als daß die beabsichtigte Wirkung auch darin normiert ist - und ob das nicht eher ein Zeichen dafür ist, daß diese eben keine einheitliche Absicht zur Wirkung der Norm haben oder sie deren Inhaltsleere und Wirkungslosigkeit nicht einfach hinzunehmen bereit waren oder mangels Einvernehmen darüber hinnehmen mußten.
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