Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
Lars73:
@Fragmon
Sicherlich wird es so angewendet werden. Allerdings sehe ich eine erhebliche Erfolgsaussicht bei entsprechenden Klagen von Beschäftigten. Es gibt allerdings nicht sehr viele Sachverhalte wo sich die Klage lohnt.
FBFlo:
Hallo,
erst mal vielen vielen Dank für eure Antworten und der Diskussion.
Ich habe meine Beschäftigten in der IT, auf die die geänderte Entgeltordnung ab 01.01.2021 zutrifft, schon informiert über die Änderung und dass es besser wäre einen Antrag zu stellen, bei zwei könnte es interessant werden, bei den anderen wird sich keine Änderung ergeben.
Zwar müsste ich in den Fällen den Antrag ablehnen, aber es wäre so denke ich im Sinne der Rechtssicherheit fair und man hat was schriftliches und kann sich anschließend nicht beschweren, dass es keine Informationen gab.
Gruß
Flo
Spid:
Wenn es ein Antragserfordernis gäbe, käme dem AG darüber keine Entscheidung zu.
Fragmon:
--- Zitat von: Lars73 am 02.07.2020 12:53 ---@Fragmon
Sicherlich wird es so angewendet werden. Allerdings sehe ich eine erhebliche Erfolgsaussicht bei entsprechenden Klagen von Beschäftigten. Es gibt allerdings nicht sehr viele Sachverhalte wo sich die Klage lohnt.
--- End quote ---
Es wurde genug Punkte geben, besonders wenn jemand seine ganzen Besitzstände verliert bzw. eine Rückgruppierung das Ergebnis wäre.
Nach einigen Gesprächen gehe ich davon aus, dass es nicht geändert werden wollte, da niemand den Bedarf gesehen hat, da so der Wortlaut für jeden erkennbar ist, was gemeint ist. Vielleicht erfolgt ein Hinweis in den Durchführungshinweisen der tdl. Die sollten ab Sommer verfügbar sein
Spid:
Durchführungshinweise wirken aber nur auf die Umsetzung, nicht auf die Eingruppierung - und das Prozeßrisiko besteht die nächsten Jahrzehnte. Und welche Fälle siehst Du, in denen es zu einer niedrigeren Eingruppierung kommen könnte?
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