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Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021

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Wastelandwarrior:
Es ist auch strafbar, Drogen zu kaufen. Aber, oh Schreck, die Leute stehen nicht an bei den Justizvollzugsanstalten. Das ist und bleibt unseriöse und die Leute in die Irre führende Besserwisserei.

Die richtige Rechtsauffassung ist: es ist ein offensichtliches Redaktionsversehen und es gibt nur eine sinnvolle Lösung: die Regeln des § 29d TVÜ-Länder mit den Fristen und Terminen 1 Jahr später.

Es ist doch nicht so schwer.

Spid:
Das Redaktionsversehen liegt mutmaßlich vor, führt uns aber nur hierher:
--- Zitat von: Spid am 02.07.2020 12:47 ---Die korrekte Anwendung der genannten Norm wäre aber eben kein Bestandsschutz und kein Antragserfordernis. Die teleologische Extension auf weitere Fälle ist bei der Tarifauslegung im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen begrenzt, da im Gegensatz zu Gesetzen bei Verträgen eben nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Vertragsparteien alle sinnvollen Fälle miteinschließen wollten, während zumindest der BGH dies dem Gesetzgeber unterstellt. Da die Tarifvertragsparteien zudem allein in dieser Tarifrunde eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zu Überleitungstatbeständen getroffen haben, kann im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, welche genau die TVP hier möglicherweise haben vereinbaren wollen - und warum es ausgerechnet eine sein sollte, die dem Wortlaut der Regelung widerspricht. Im Gegensatz zum Gesetzgeber stellt sich bei Vertragspartnern dann auch die Frage, warum sie eine inhaltsleere Norm, deren inhaltliche Wirkungslosigkeit lange vor dem beabsichtigten Eintritt ihrer wie auch immer beabsichtigten Wirkung bekannt war, nicht im Einvernehmen miteinander dahingehend geändert haben, als daß die beabsichtigte Wirkung auch darin normiert ist - und ob das nicht eher ein Zeichen dafür ist, daß diese eben keine einheitliche Absicht zur Wirkung der Norm haben oder sie deren Inhaltsleere und Wirkungslosigkeit nicht einfach hinzunehmen bereit waren oder mangels Einvernehmen darüber hinnehmen mußten.

--- End quote ---

Davon ab ist der Maßstab für die Auslegung nicht, ob sie zu einer sinnvollen Lösung führt. Ich erinnere nur an die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des Arbeitsvorgangs durch das BAG.

Wastelandwarrior:
Die Unsinn ist und bald überprüft werden wird...

Ich streite mich mit dir über dieses Thema nicht mehr, ich wollte nur dem Threadersteller, die Rechtslage aus "Nicht-Nerd"-Sicht darlegen. Sein Arbeitgeber wird genau so handeln. Da kann er dann überlegen, ob er ominösen, radikalen Klageempfehlungen aus dem Internet folgt... oder einen Antrag stellt.  ;D

Spid:
Wenn das Handeln der AG Maßstab für Rechtmäßigkeit wäre, könnten wir uns Arbeitsgerichte sparen. Und das Forum. Wird also wohl nicht so sein... Mithin dürfte ein Vertrauen auf das Tun des AG die radikale Empfehlung sein.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 02.07.2020 12:47 --- Im Gegensatz zum Gesetzgeber stellt sich bei Vertragspartnern dann auch die Frage, warum sie eine inhaltsleere Norm, deren inhaltliche Wirkungslosigkeit lange vor dem beabsichtigten Eintritt ihrer wie auch immer beabsichtigten Wirkung bekannt war, nicht im Einvernehmen miteinander dahingehend geändert haben, als daß die beabsichtigte Wirkung auch darin normiert ist - und ob das nicht eher ein Zeichen dafür ist, daß diese eben keine einheitliche Absicht zur Wirkung der Norm haben oder sie deren Inhaltsleere und Wirkungslosigkeit nicht einfach hinzunehmen bereit waren oder mangels Einvernehmen darüber hinnehmen mußten.

--- End quote ---
Sie haben ja noch nicht mal öffentlich Kommuniziert, dass sie dort einen Fehler gemacht haben, der anders auszulegen ist.
Oder ist denen diese Situation nicht bekannt und sie dulden es einfach, so wie es ist.
Das kann doch nicht so schwer sein, hier die paar Korrekturzeilen, zu verfassen und unterschreiben zu lassen, sind ja noch 5 Monate

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