Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021

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Spid:
Zumindest dann, wenn sich die Parteien einig darüber wären, was gemeint gewesen sein soll.

WasDennNun:

--- Zitat von: Lars73 am 02.07.2020 12:53 ---@Fragmon
Sicherlich wird es so angewendet werden. Allerdings sehe ich eine erhebliche Erfolgsaussicht bei entsprechenden Klagen von Beschäftigten. Es gibt allerdings nicht sehr viele Sachverhalte wo sich die Klage lohnt.

--- End quote ---
Naja, wenn einer keinen Antrag gestellt hat und dann 2022 feststellt, dass er hätte einen stellen sollen, dann kann er trotzdem auf seine höhere Eingruppierung ohne Tätigkeitsänderung verweisen.

Insofern ist es ja für die AN eine komfortable Situation, wenn die AGs ihn nicht automatisch höhergruppieren (obwohl sie es müssten).
Der AN kann sich die beste Situation aussuchen.

Doof nur für die die keine Antrag stellen wollen würden, aber dann auf nen AG treffen, der sie korrekterweise gleich höhergruppiert.

Wastelandwarrior:
es wäre nocht korrekt. 🤷‍♂️

Spid:
Selbstverständlich wäre es das. Bei der Auslegung „ist  wegen  der  weitreichenden  Wirkung  der Tarifnormen  auf  die  Rechtsverhältnisse  von  an  Tarifbertragsverhandlungen unbeteiligten  Dritten  im  Interesse  der  Rechtssicher­heit  und  Rechtsklarheit  zu  fordern,  daß  der  Wille  der  Tarifver­tragsparteien  grundsätzlich  nur  dann  bei  der  Tarifauslegung  be­rücksichtigt  werden  kann,  wenn  er  in  den  tariflichen  Normen  sei­nen  Niederschlag  gefunden  hat.“ (BAG, Urteil v. 31.10.1990 - 4 AZR 114/90) „Tarifver­träge enthalten Rechtsnormen.  Die Normunterworfenen müssen erken­nen,  welchen Regelungsinhalt die Normen haben.  Sie können nicht auf Auskünfte bei ihren Koalitionen verwiesen werden.  Sofern Normunterworfene nicht zu Objekten heruntergestuft werden sollen, müssen die Normen aus Wortlaut und Zusammenhang unter Berücksich­tigung ihrer Geschichte verständlich sein.“ (BAG, Urteil v. 23.02.1994 - 4 AZR 224/93) Ein abweichender Wille von den tatsächlich getroffenen Normen hat sich aber eben nicht in den Tarifnormen niedergeschlagen. Möglicherweise könnte ein Redaktionsversehen ursächlich sein, das sich heilen ließe, wenn und insoweit dieses nicht nur aus dem Tarifvertrag selber ergäbe, sondern auch der eigentliche Wille der Tarifparteien sich ohne weiteres auch für die Tarifunterworfenen erkennen ließe (BAG, Urteil v. 04.08.2016 - 6 AZR 129/15). Im Gegensatz zum TVÖD in beiden Fassungen haben die TVP des TV-L alleine in dieser Tarifrunde eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen bei Überleitungstatbeständen getroffen, mal mit, mal ohne Bestandsschutz, mal mit, mal ohne Antrag. Zudem haben sie dabei auch andere weitgehend inhaltsleere Normen geschaffen, so z.B. §29e Abs. 1 TVÜ-L, bei dem auch nicht von einem Redaktionsversehen auszugehen ist. Es ist mithin nicht einmal zweifelsfrei erkennbar, daß §29f TVÜ-L überhaupt einen Regelungsgehalt haben sollte, der von der üblichen Tarifautomatik abweichen sollte. Sofern man dies dennoch bejahte, ist auch in der Gesamtschau von Gesamtwerk, Geschichte und Zusammenhang beim besten Willen nicht erkennbar, welche das sein sollte, da alleine der TVÜ-L in dieser Tarifrunde zahlreiche Modi - Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und Antragsmöglichkeit, Überleitung in dieselbe Entgeltgruppe mit Bestandsschutz und Antragserfordernis, Überleitung in eine andere Entgeltgruppe ohne Bestandsschutz und ohne Antragsmöglichkeit - vorsieht. Das sachgerechte Auslegungsergebnis ist mithin jene Auslegung, die sich aus dem Wortlaut selbst ergibt und die auch jene ist, die dem Standard des Tarifvertrages selbst entspricht: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

WasDennNun:
Was soll man eigentlich davon halten, wenn man einen Redaktionsfehler kennt, ihn locker ändern könnte, bevor er Schaden anrichtet und es dann nicht macht?
Vorsätzliche Dummheit oder Faulheit?

Es ist und bleibt eine Chance für die TB, die Jahre später auf die fehlende Antragserfordernis pochen und dann rückwirkend ihre Eingruppierung korrigiert haben wollen.

Da wird dann der AG mit leben müssen und hoffentlich entsprechend neue Durchführungsrichtlinien schreiben.  ;D

Und die die auf alle Fälle höhergruppert werden wollen, können ja dann den Wische dem AG geben.

Also für die TB nur Vorteile, sofern die Durchführungsrichtlinien vorgeben, das ein Antrag notwendig ist.

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