Vorbemerkung: Eine Höhergruppierung kann nicht verzögert werden, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es ist angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar, daß überhaupt eine Höhergruppierung in E9a stattgefunden hätte, da bei Nichterfüllung kein Eingruppierungsvorgang stattfindet.
1. + 2. Sofern die auszuübende Tätigkeit auch tatsächlich und nicht nur nach Meinung des AG zur Eingruppierung in E9b führte, so die Ausbildungs- und Prüfungspflicht dem nicht entgegenstünde, stünde eine Zulage zur E9b ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung zu.
3. Die Zulage berührt die Stufenzuordnung in keinster Weise.
4. Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage ist ein solcher. Der Anspruch auf die Zulage selbst nicht. Der Anspruch auf die Zulage besteht also unverändert, lediglich der Anspruch auf Zahlungen, die bereits aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist verfallen sind, besteht nicht mehr.