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Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)

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FBFlo:
Hallo allesamt,

mal eine Frage, wenn ich einen Änderungsvertrag mache, weil ich jemand höhergruppieren will und er damit auch andere Aufgaben übernimmt, aber er soll auch noch im Vertretungsfall ggf. die Aufgaben aus seiner alten Entgeltgruppe übernehmen, wird das über § 106 GewO abgedeckt oder kann ich das als Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TV-L im Änderungsvertrag als Nebenabrede aufnehmen (schlechter gestellt wird er ja nicht, wenn er in einer niedrigeren Entgeltgruppe Vertretungsweise aushelfen soll). Diese Aushilfe würde nur einzelne Tage im Monat oder Jahr betragen und dann auch nur stundenweise sein.

Viele Grüße

Flo

   

Spid:
Die Höhergruppierung ist eine unmittelbare Rechtsfolge und bedarf weder des Willens des AG noch eines Änderungsvertrags.

Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

FBFlo:
Hallo Spid,

das stimmt, ich bevorzuge aber den Weg des geschriebenen Wortes  :)
Wir sind eine kleine Dienststelle und da hat es sich oft genug erwiesen, selbst eine Höhergruppierung in einen Änderungsvertrag zu gießen und die TB diesen unterschreiben zu lassen, weil einige Ihre Pflichten nicht sehen wollen nur die Rechte die Sie haben, was zu aufwendigen Diskussionen mit mir (uns) und somit zur Unruhe bei den TB führt.

Pietclock:
ich selbst und alle die ich kenne, die höhergruppiert wurden, haben immer einen Änderungsvertrag erhalten....  ganz selbstverständlich, ohne dass man das verlangt hat.
Gilt übrigens auch für Teilzeit.

Spid:
Beamten sind einseitigen Willenserklärungen ihres Dienstherrn unterworfen, AN hingegen schließen Arbeitsverträge und „bekommen“ sie nicht.

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