Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
Lars73:
Solange die sich daraus ergebene Eingruppierung sich nicht ändert und die Tätigkeit auch sonst zumutbar ist. 49% Tätigkeit als Pförtner wir den wissenschaftlichen Mitarbeitet in der E14 werden eher nicht zulässig sein. Anteile von E8/E9 Tätigkeiten in der E11 dürften meist ok sein.
Spid:
--- Zitat von: Antiker am 09.07.2020 01:05 ---
--- Zitat von: Spid am 08.07.2020 20:38 ---Die erstere. ..........
--- End quote ---
Ok, hatte mich schon gewundert. ???
Dann bleibt noch Deine vorherige Antwort auf meinen Post bzgl. der Übertragung von geringerwertiger Tätigkeiten. Du hast dort ausgeführt, dass die durch BAG-Urteile festgestellte Nicht-Zulässigkeit der Übertragung von geringerwertigen Tätigkeiten sich ausschließlich auf die gesamte auszuübende Tätigkeit bezieht. Das also die Übertragung von neuen, niedrigerwertigen Tätigkeiten, sofern sie keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung nach sich ziehen, vom Direktionsrecht gedeckt sind.
Habe ich Dich da richtig verstanden?
--- End quote ---
Nein, wie ich ausführte, ist die nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung grundsätzlich vom Direktionsrecht gedeckt. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Die Tätigkeitsänderung muß zudem zumutbar sein. Es wäre bspw. einem Abteilungsleiter in E14 nicht zumutbar, noch in 3% seiner Arbeitszeit den Hof zu fegen, während das für den Hausmeister in E4 sehr wohl zumutbar wäre.
--- Zitat ---Das habe ich bis jetzt aber komplett anders verstanden. Was nicht bedeutet, dass ich damit nicht falsch liege. Aber fast alle Regelungen das Direktionsrecht betreffend beziehen sich i.d.R. auf die Übertragung höherwertiger oder der aktuellen Entgeltgruppe entsprechender anderer Tätigkeiten. Zum Thema niedrigwertiger Tätigkeiten habe ich neben der BAG Rechtsprechung noch Folgendes gefunden:
Versetzung / 3.2 Einschränkung des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag
Das Direktionsrecht kann unter anderem eingeschränkt werden durch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Ist die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten unter Berücksichtigung billigen Ermessens i. S. d. § 315 BGB grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Entgeltgruppe entspricht................................
Und weiter heißt es da:
Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst klar durch die Entgeltgruppe definiert, in welche der Beschäftigte eingruppiert ist. Dem Beschäftigten können nur Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwar geringwertigere Tätigkeiten übertragen werden, aber das bisherige Entgelt weitergezahlt wird. Der Beschäftigte hat nicht lediglich einen Anspruch auf das Entgelt entsprechend seiner Entgeltgruppe, sondern auch auf Zuteilung entsprechender Tätigkeiten.
--- End quote ---
Wenn die Gesamttätigkeit der Entgeltgruppe entspricht, ist das doch gegeben.
--- Zitat ---Um ein Beispiel zu nennen:
Ein TB beantragt die Neubewertung seiner Tätigkeiten. Die Neubewertung hat zur Folge, das der TB in die höhere Entgeltgruppe z.B. E11 höhergruppiert wird. Es gibt einen Änderungsvertrag mit dem üblichen Satz "Dem Beschäftigten kann aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zugewiesen werden usw."
--- End quote ---
Eine Neubewertung kann diese Rechtsfolge nicht haben, da die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung nicht berührt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
--- Zitat ---Nach sagen wir 1 Jahr findet in der Behörde eine Umstrukturierung von Aufgaben in einem ganz anderen Bereich statt. Dies hat zur Folge, das bestimmte Tätigkeiten mit Wertigkeit E8 / E9 nicht mehr erledigt werden und dafür andere Mitarbeiter benötigt werden. Nun kommt ein Vorgesetzter auf die Idee, dass der / die Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 diese neuen, bisher nicht zu Ihren Aufgaben gehörenden Tätigkeiten zusätzlich zu Ihren E11er Tätigkeiten täglich und dauerhaft mit übernehmen sollen.
Ist diese Vorgehensweise wirklich vom Direktionsrecht gedeckt?
--- End quote ---
Ideen von Vorgesetzten sind unerheblich, die auszuübende Tätigkeit wird vom AG übertragen. Sofern die Frage darauf zielt, ob der AG dem TB diese Tätigkeiten dauerhaft zur Ausübung übertragen darf, dann hängt das davon ab, ob sich dadurch die Eingruppierung ändert.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version