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Zusammentreffen mehrere Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG
Ich Bins:
Guten Tag zusammen,
seit 2012 erhalte ich als ehemaliger Bundesbeamter eines Postnachfolgeunternehmen Versorgungsbezüge.
Meine Ehefrau war bis zu ihrem Tod als Landesbeamtin in Baden-Württemberg im Dienst.
Nach dem Tod meiner Frau erhalte ich vom Landeamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Witwergeld.
Das Witwergeld musste ich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BANST PT) melden.
Die BANST PT berechnete nach § 54 BeamtVG eine Höchtsgrenze und einen Ruhensbetrag.
Der Ruhensbetrag wird mir jetzt von meinen Versorgungsbezug abgezogen. Das Witwergeld erhalte ich vom LBV weiterhin ungekürzt.
Bei Versuch die Berechnung nachzuvollziehen ist mir nachfolgendes aufgefallen.
Reduziere ich die Höhe des Witwergeldes durch die Vorgabe einer geringeren Besoldungsgruppe reduziert sich auch die Höchstgrenze, der Ruhensbetrag der mir von der BANST PT abgezogen würde erhöht sich jedoch.
Das würde ja bedeuten - je weniger Witwergeld vom LBV umso weniger Versorgungsbezug von der BANST PT.
Kann das mit rechten Dingen zugehen?
Viele Grüße
Ich Bins
Asperatus:
Wie wurde versucht, die Berechnung nachzuvollziehen? Wurde ein Online-Rechner verwendet oder eine Berechnung mit selbst ersteller Excel-Tabelle durchgeführt?
Unter der Annahme, die verstorbene Person wäre in eine niedrigere Besoldungsgruppe - als tatsächlich der Fall war - eingruppiert gewesen, würde das Witwergeld und die Höchstgrenze niedriger und somit auch der Ruhensbetrag geringer sein.
Kann der zuständige Sachbearbeiter im BAnst PT die Berechnung nicht verständlich erklären? Dies gehört nach meinem Verständnis zu seinen Aufgaben, wenn der Versorgungsempfänger nachfragt.
Ich Bins:
Hallo Asperatus,
vielen Dank für Deine Antwort.
Im Februar meldete ich der BANST PT das Witwergeld
Am 27. Juni erhielt ich von der BANST PT die Bezügemitteilung für Juli und Korrektur-Bezügemitteilungen zurückliegender Monate. Vermutlich alle aufgrund des zusätzlichen Witwergeldes. In den Bezügemitteilungen tauchten zu ersten Mal die Begriffe Höchtgrenze und Ruhensbetrag auf, ohne eine beiliegende Beschreibung.
Anruf bei der BANST PT. Der Mitarbeiter von der Hotline war mit meinen Fragen überfordert und versprach mir einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters. Zwei Tage danach der erwartete Anruf. Ich verstand nur Bahnhof, bis sich herausstellte, dass ein Schreiben der BANST PT vom 15. Juni, in dem die Berechnung erklärt wurde, bei mir nicht angekommen ist. >:(
Der Sachbearbeiter sendet mir das Schreiben noch einmal, angekommen ist es am 7. Juli. Weil trotzdem noch Fragen offen blieben forderte ich vom Landeamt für Behumsung und Versorgung die Unterlagen an, die der BANST PT zur Verfügung gestellt wurden. Alle Unterlagen wollte das LBV an mich nicht herausrücken. Gleich nach dem Anruf beim LBV telefonierte ich mit der BANST PT. Man versprach mir wieder den Anruf des Sachbearbeiters. Auf den Anruf warte ich noch. Zwischenzeitlich habe ich die Berechnungen, die ich mit dem Schreiben erhielt, mit Excel nachgebildet. Darin kann ich nun nach belieben verschiedene LBV Besoldungsgruppen eintragen.
Viele Grüße
Ich Bins
PS: Schade, dass man in diesem Forum nachträglich entdeckte Rechtschreibfehler nicht korrigieren kann.
Gustl:
--- Zitat von: Ich Bins am 11.07.2020 14:27 ---Reduziere ich die Höhe des Witwergeldes durch die Vorgabe einer geringeren Besoldungsgruppe reduziert sich auch die Höchstgrenze, der Ruhensbetrag der mir von der BANST PT abgezogen würde erhöht sich jedoch.
--- End quote ---
Wenn sich durch das Zugrundelegen einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei der verstorbenen Ehefrau sowohl Höchstgrenze als auch Witwergeld im selben Verhältnis verringern, dann bin ich geneigt zu behaupten, dass Du recht hast und sich der sogenannte übersteigende Betrag, also die Summe aus eigenem Ruhegehalt und Witwergeld abzüglich der Höchstgrenze tatsächlich erhöht.
1. Vor der Verringerung:
eigenes Ruhegehalt: 3.500 EUR
Witwergeld: 2.000 EUR
gesamt: 5.500 EUR
abzüglich der Höchstgrenze (fiktiv, wie alles in dieser Rechnung) von 3.800 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.700 EUR, der vom eigenen Ruhgegehalt in Abzug zu bringen ist.
2. Nach der Verringerung:
eigenes Ruhegehalt: 3.500 EUR
Witwergeld: 1.800 EUR
gesamt: 5.300 EUR
abzüglich der Höchstgrenze von 3.420 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.880 EUR.
Man müsste es anhand des exakten Pensionsanspruchs und der korrekt bestimmten Höchstgrenze durchrechnen, was Du offenbar getan hat. Der Sinn der Rechnerei erschließt sich mir noch nicht ganz, es ist doch ein reines Gedankenexperiment, ober habe ich etwas übersehen...?
Ich Bins:
Hallo Gustl,
sowohl Höchstgrenze als auch Witwergeld verringern sich im selben Verhältnis.
Leider komme ich mit Deinen Beispielen nicht zurecht. Ich vermute, dass wir unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden.
Die BANST PT berechnet aus dem LBV Grundgehalt
+ Familienzuschlag
+ Strukturzulage
die Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
Diese Summe
x Anpassungsfaktor 0,98375
x Höchstgrenzensatz § 54 71,75 v.H.
ergibt das
Erdiente Ruhegehalt der Verstorbenen
- Minderung des Ruhegehaltes 4,46 v.H.
= die Höchstgrenze § 54 Abs. 2 Nr. 3
Von dieser Höchstgrenze § 54 wird dann das Brutto Witwergeld abgezogen und daraus resultiert der verbleibende Zahlbetrag § 54.
Aus meinem Versorgungsbezug minus dem verbleibenden Zahlbetrag § 54 wird der Ruhensbetrag § 54 berechnet.
Dieser Ruhensbetrag § 54 wird dann schlussendlich von meinem Versorgungsbezug abgezogen.
In der Vergangenheit wurde das Witwergeld einmal und mein Versorgungsbezug zwei mal erhöht. Dadurch haben sich vier unterschiedliche Ruhensbeträge § 54 ergeben. Beim Nachvollziehen mit Excel ist mir dann die Idee gekommen auf Seite des LBV die Besoldungsgruppe zu ändern.
Der Hintergrund meiner Anfrage hier ist der, dass mir nicht einleuchtet weshalb sich bei geringerer Witwerrente der Ruhensbetrag § 54 erhöht und dadurch der eigene Versorgungsbezug deutlicher reduziert würde.
Aus diesem Grund weiß ich auch nicht ob die BANST PT korrekt rechnet.
Viele Grüße
Ich Bins
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