Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Zusammentreffen mehrere Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG

<< < (2/4) > >>

Gustl:
Morgen,


--- Zitat von: Ich Bins am 12.07.2020 01:20 ---Ich vermute, dass wir unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden.

--- End quote ---

übersteigender Betrag = Ruhensbetrag


--- Zitat von: Ich Bins am 12.07.2020 01:20 ---
Von dieser Höchstgrenze § 54 wird dann das Brutto Witwergeld abgezogen und daraus resultiert der verbleibende Zahlbetrag § 54.


--- End quote ---

Ja, das ist der vereinfachte Rechenweg. Die vollständige Ruhensberechnung führt zum identischen Ergebnis, die Wunder der Mathematik:

eigenes Ruhegehalt
+ Witwergeld
- Höchstbetrag
= übersteigender Betrag (Ruhensbetrag)

eigenes Ruhegehalt
- übersteigender Betrag
= restliches Ruhegehalt (verbleibender Zahlbetrag)

Wenn man in dieser Rechnung die Beträge für Witwergeld und Höchstbetrag mindert, dann steigt unweigerlich der Ruhensbetrag, weil der Wert des eigenen Ruhegehalts gleich bleibt.

Addierst Du schließlich das ungekürzte Witwergeld zu dem Deinem oben errechneten "restlichen Ruhegehalt" dazu, um Deinen Gesamtversorgungsbezug zu berechnen, dann solltest Du in einer idealen Welt exakt auf den Betrag der festgesetzten Höchstgrenze kommen.

q.e.d.  :)




Ich Bins:
Hallo Gustl,

besten Dank, jetzt habe ichs kapiert was Du mir sagen wolltest.

--- Zitat von: Gustl am 12.07.2020 08:32 ---
Addierst Du schließlich das ungekürzte Witwergeld zu dem Deinem oben errechneten "restlichen Ruhegehalt" dazu, um Deinen Gesamtversorgungsbezug zu berechnen, dann solltest Du in einer idealen Welt exakt auf den Betrag der festgesetzten Höchstgrenze kommen.
--- End quote ---

In meiner Excel-Berechnung ist das ebenso.

Es ist für aber immer noch unglaublich, dass ich noch mehr Abzug von meiner Pension hätte, wenn meine verstorbene Ehefrau eine niedrigere Besolgungsgruppe gehabt hätte.

Viele Grüße
 Ich bins

Gustl:

--- Zitat von: Ich Bins am 12.07.2020 15:10 ---Es ist für aber immer noch unglaublich, dass ich noch mehr Abzug von meiner Pension hätte, wenn meine verstorbene Ehefrau eine niedrigere Besolgungsgruppe gehabt hätte.

--- End quote ---

In der Tat auf den ersten Blick erstaunlich, allerdings muss wohl die Mindestbelassung des § 54 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden. Der Gesetzestext enthält an dieser Stelle im übrigen einen Druckfehler...

Um die Mindestbelassung zu bestimmen rechnen wir wie folgt:

Ruhegehalt
+ 20% des Witwergeldes
- Witwergeld
= garantiertes restliches Ruhegehalt

Ohne konkrete Zahlen sind diese Betrachtungen allesamt schwierig, daher greife ich auf mein obiges Beispiel zurück:


--- Zitat von: Gustl am 11.07.2020 22:41 ---1. Vor der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               2.000 EUR
gesamt:                      5.500 EUR

abzüglich der Höchstgrenze (fiktiv, wie alles in dieser Rechnung) von 3.800 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.700 EUR, der vom eigenen Ruhgegehalt in Abzug zu bringen ist.
--- End quote ---

Wir vervollständigen die Rechnung und schreiben:

3.500 EUR
- 1.700 EUR
+ 2.000 EUR

= 3.800 EUR Gesamtbezug


--- Zitat von: Gustl am 11.07.2020 22:41 ---2. Nach der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               1.800 EUR

gesamt:                     5.300 EUR

abzüglich der Höchstgrenze von 3.420 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.880 EUR.
--- End quote ---

3.500 EUR
- 1.880 EUR
+ 1.800 EUR
= 3.420 EUR Gesamtbezug

Wie ungünstig, der Pensionär erhielte mithin 80 EUR weniger, als er selbst erdient hat! Hier greift die Mindestbelassung. Wir rechnen:

3.500 EUR (Ruhegehalt)
+ 360 EUR (20% des Witwergeldes)
- 1.800 (Witwergeld)
= 2.060 EUR (garantiertes restliches Ruhegehalt)
+ 1.800 EUR (Witwergeld)

= 3.860 EUR (Gesamtbezug)

Wie wir sehen, erhielte unser verwitwete Beamte im Falle einer niedrigeren Besoldungsgruppe der verstorbenen Ehefrau in etwa die gleiche Gesamtversorgung wie aus der Rechnung Nr. 1. Hier sogar 80 EUR mehr, aber das mag daran liegen, dass ich mit völlig fiktiven Zahlen gerechnet haben.

Alles Gute Dir mit Deinen Brieftauben!
Gustl

Ich Bins:
Hallo Gustl,

vielen Dank für Deine aufwändige Beschreibung der §54 Berechnungen.
Dennoch war es nicht ganz einfach Deine Zahlenbeispiele auf meine reellen Zahlen und die wären wenn Zahlen (geringere Besoldungsgruppe) anzuwenden.

Wird denn bei den § 54 Berechnungen generell mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, auch dann, wenn das Ruhegehalt der Verstorbenen Person diesen Wert noch nicht erreicht hatte?

Viele Grüße
 Ich Bins

Gustl:

--- Zitat von: Ich Bins am 14.07.2020 23:18 ---Wird denn bei den § 54 Berechnungen generell mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, auch dann, wenn das Ruhegehalt der Verstorbenen Person diesen Wert noch nicht erreicht hatte?

--- End quote ---

Meinem Verständnis nach ja. Sollte Dein Frau jedoch aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Pensionierung mit vorgezogener Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein, dann müssen die dadurch verursachten Versorgungsabschläge auch in gleichem Maße von der Höchstgrenze abgezogen werden.

Viele Grüße
Gustl

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version