Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Zusammentreffen mehrere Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG

<< < (3/4) > >>

Ich Bins:
Hallo Gustl,

wird auch mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, wenn die Person bis zu Ihrem Tod im Dienst war aber einige Jahre in Teilzeit arbeitete?

Viele Grüße
 Ich Bins

Gustl:
Ein Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (nicht den Ruhegehaltssatz), und ein derartig gemindertes Ruhegehalt resultiert in einer Verminderung der Hinterbliebenenversorgung.

Dienstverrichtung in Teilzeit wirkt sich nicht in einem derartigen Versorgungsabschlag aus, sondern fließt über den individuellen Teilzeitfaktor in den jährlichen Steigerungssatz von 1,79375 % ein. Folglich sollte die Höchstgrenze unverändert bei 71,75 % liegen, das Gesetz trifft dazu keine explizite Regelung.

Was verbirgt sich hinter der Minderung des Ruhegehaltes von 4,46 % bei Deiner Frau?

Ich Bins:
Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 § 54

Ich Bins:
Diese 4,46 v.H. haben angeblich mit Dienstunfähigkeit zu tun.
Meine Frau war bis zu ihrem Tode 14 Monate ununterbrochen krank und hatte etwa 6 Monate zuvor einen Termin beim Gesundheitsamt für eine amtsärzliche Untersuchung. Die Amtsärztin teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie nicht dienstfähig ist und erst noch die Anschlussbehandlung abgewartet werden muss. Kurz danach wurde mein Frau vom betrieblichen Eingliederungsmanagement zum Erstgespräch eingeladen.

Gustl:

--- Zitat von: Ich Bins am 16.07.2020 17:04 ---Diese 4,46 v.H. haben angeblich mit Dienstunfähigkeit zu tun.

--- End quote ---

Diese Begründung unter Verweis auf § 14 Abs. 3 BeamtVG ist doch offensichtlich falsch, dem solltest Du nachgehen. Wenn ich das richtig verstehe, dann war Deine Frau dienstunfähig erkrankt aber noch nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und ist dann vor der sich abzeichnenden Ruhestandsversetzung verstorben. Mithin ist § 14 Abs. 3 nicht einschlägig, denn dort werden die Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand behandelt. Eine durch Krankheit verursachte, vorübergehende Dienstunfähigkeit wirkt sich nicht auf die Versorgung aus, eines der Privilegien des Berufsbeamtentums. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage seitens des BANST PT eine Minderung der Höchstgrenze vorgenommen wird, erschließt sich mir nicht, hier solltest Du nochmals schriftlich um Klärung bitten, sie bieten Beratung doch ausdrücklich an (versorgung@banst-pt.de).

Was nun die Frage nach Minderung der Höchstgrenze aufgrund von Teilzeitbeschäftigung angeht, so bin ich zwischenzeitlich in NRW auf ein Merkblatt zu den Ruhensberechnungen nach § 54 Beamtenversorgungsgesetz der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte gestoßen, in dem es heißt:


--- Zitat ---Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz wegen Beurlaubung
oder Teilzeitbeschäftigung gemindert, ist der für die Höchstgrenze geltende Ruhegehaltssatz
ebenfalls entsprechend zu vermindern.
Eine Minderung eines an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezuges um einen Versorgungsabschlag
wegen eines vorzeitigen Versorgungsbezugs aufgrund von Dienstunfähigkeit oder
Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersgrenze ist entsprechend bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

--- End quote ---

Hier wird also tatsächlich eine Minderung der Höchstgrenze aufgrund von Teilzeit behauptet. Dienstunfähigkeit spielt, wie man in dem zitierten Abschnitt ebenfalls sieht, nur bei einem durch sie verursachten vorzeitigem Versorgungsbezug eine Rolle, insofern irrt das BANST PT möglicherweise.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version