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Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
Johnny75:
Für den Geschäftsbereich BMVg gilt derzeit:
Bei Freistellungen vom Dienst ("Gleitzeittagen") wird die dienstplanmäßige/persönliche Arbeitszeit abgezogen, für das hiesige Beispiel also an einem Montag 8h 45 Minuten, an einem Freitag 5h.
Ausnahme:
Erholungsurlaub darf nicht von Freistellungstagen unterbrochen werden, d.h. bei zwei Wochen "frei" darf man nicht von Mo. - Do. Urlaub, am Freitag Freistellung und ab dem darauf folgenden Montag wieder Urlaub nehmen. Beginnen oder enden darf eine solche "Freizeit" aber durchaus durch einen Tag Freistellung, z.B. Mo. - Do. Urlaub, Freitag Freistellung und ab dem Montag darauf wieder Dienst.
Des Weiteren dürfen wir 24 "ganze" Freistellungstage pro Jahr nehmen. Ob das für den gesamten Geschäftsbereich oder nur für unsere Behörde gilt, weiß ich nicht auswendig, müsste ich nachsehen.
Asperatus:
Nr. 424 der A-1420/34 stellt klar, dass für einen Freitag kein halber erworbener Tag ausreicht.
Maßgeblich für stundenweisen Ausgleich sind die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten der jeweiligen Wochentage, bei Gleitzeitvereinbarung die Rahmendienstzeit.
Zu beachten wäre, dass es auch nichtpersonalratsfähige Dienststellen gibt, wo entsprechend keine Dienstvereinbarung existiert. Ersatzweise sind die Vertrauenspersonen zu den entsprechenden Regelungen anzuhören (§ 25 SBG).
In der Regel wird ein Disziplinarvorgesetzter einen stundenweisen Ausgleich am Ende oder Beginn des Erholungsurlaubes genehmigen. Bei einem Freitag mitten im Erholungsurlaub, der den Erholungsurlaub quasi unterbräche, kommt es auf den einzelnen Disziplinarvorgesetzten an.
BStromberg:
Da das Thema bei uns (große Kommunalverwaltung) ausgeufert ist, weil es einige Beschäftigte auf die Spitze treiben mussten mit den "Freitags-Freistellungen unter Anrechnung auf die gleitende Arbeitszeit", gibt es bei der Festlegung der Soll-Arbeitszeit in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen regelmäßig bloß noch die gleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochenarbeitstage.
Im erwähnten Fall wären (vorbehaltlich dienststellenspezifischer Regelungen) aber lediglich 5 Std. Zeitguthaben für eine Freistellung am Freitag einzubringen.
panda84:
--- Zitat von: Johnny75 am 15.07.2020 21:20 ---Für den Geschäftsbereich BMVg gilt derzeit:
Bei Freistellungen vom Dienst ("Gleitzeittagen") wird die dienstplanmäßige/persönliche Arbeitszeit abgezogen, für das hiesige Beispiel also an einem Montag 8h 45 Minuten, an einem Freitag 5h.
Ausnahme:
Erholungsurlaub darf nicht von Freistellungstagen unterbrochen werden, d.h. bei zwei Wochen "frei" darf man nicht von Mo. - Do. Urlaub, am Freitag Freistellung und ab dem darauf folgenden Montag wieder Urlaub nehmen. Beginnen oder enden darf eine solche "Freizeit" aber durchaus durch einen Tag Freistellung, z.B. Mo. - Do. Urlaub, Freitag Freistellung und ab dem Montag darauf wieder Dienst.
--- End quote ---
es geht um den Geschäftsbereich BMVg, daher wäre es interessant zu wissen wo dies geschrieben steht.
Vielen Dank vorab
Thomber:
@Panda84
--- Zitat von: Lars73 am 15.07.2020 10:41 ---Für euch gelten die Regelungen in den Dienstvereinbarungen der Behörde. ...
--- End quote ---
Im GB BMVg gibt es zahlreiche "DV Arbeits-Dienstzeit". Du musst die DV lesen, die für deine Dienststelle gilt. Die sind i.d.R. auch verständlicher geschrieben als eine Vorschrift.
Mögliche Bezugsquellen sind:
- Intranet der Dienststelle
- Referat/Kollegen, wo die Zeiterfassung bearbeitet wird
- PersR usw.
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