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TVöD §29 Abs. 1 Buchst. f.. Kommentierung

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vronism:
Hallo,

ich arbeite im ö.D. TVöD findet Anwendung.
Ich hatte jetzt ärztlich verordnete Massagen, insgesamt 6 Stück, davon fielen 4 Termine in die Dienstzeit (lies sich nicht anders legen und war akut).
Jedenfalls meint unser Personalamt das es für Massagen (und z.b. auch Krankengymnastik) auch wenn vom Arzt verordnet keine Zeitgutschrift gibt. Fand es etwas seltsam und bin im TVöD§29 Abs 1 Buchst. f in der Kommentierung über das.. ärztlich verordnete Behandlungen "gestolpert"..trifft das in meinem Fall zu? Was meint ihr?

Spid:
NE Nr. 20: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung. Mithin sind ärztlich verordnete Behandlungen von §29 Abs. 1 lit. f erfasst.

Schokobon:
Siehe auch ergänzend
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arztbesuch-3-arztbesuch-bei-bestehender-arbeitsfaehigkeit_idesk_PI13994_HI710771.html

vronism:
Dankeschön :) ich werde da nochmal nachhaken  ;)

WasDennNun:
Habt ihr fixe Arbeitszeiten?

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