Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Reaktionszeit in Rufbereitschaft soll verringert werden
egotrip:
Moin Moin,
wir sind 7 Haustechniker unter dem TV-L und leisten alle Rufbereitschaft mit den dafür anfallenden Pauschalen und den Zeitzuschlägen wenn es zu Einsätzen kommt.
Das ist soweit ok.
Wir haben in der schriftlichen Rufbereitschaftsanordnung durch den Arbeitgeber einen Zeitraum von 60 Minuten innerhalb dessen die Störungsbeseitigung vor Ort begonnen werden muss.
Das passt aktuell auch für alle Kollegen, auch für die, die weiter weg (40-55 km wohnen).
Nun möchte der AG diese Reaktionszeit auf 30 Minuten kürzen, die Kollegen die weiter weg wohnen, sollen komplett aus der Rufbereitschaft ausgeschlossen werden (3 Mann), dafür sollen die vier verbleibenden dann entsprechend öfter Rufbereitschaft leisten.
Diese Kollegen wohnen innerstädtisch innerhalb eines 20-Minuten-Zeitraums und werden damit in ihrer Bereitschaftswoche quasi an ihren Wohnort "gefesselt".
Nun unsere Frage.
Ist das so statthaft, dass der AG aus 7 gleichwertigen Kollegen nun drei aus der Bereitschaft ausschließt und vier andere Kollegen fast doppelt belastet?
Und ist es ok, das der AG die verbleibenden Kollegen so weit einschränkt, dass ein Privatleben in der Woche über Gebühr eingeschränkt und strapaziert wird?
Für Meinungen danken wir schon einmal im Vorwege
Spid:
Die erste Frage ist klar zu bejahen - die zweite eigentlich auch. Sofern sie jedoch darauf abzielt, ob es sich angesichts der kurzen Reaktionszeit noch um Rufbereitschaft handelt oder um Bereitschaft, die vollständig als Arbeitszeit zu werten ist, neigte ich letzterem zu. Das läßt sich gerichtlich klären. Es ist anzunehmen, daß dadurch die Grenzen des ArbZG erheblich überschritten würden, was es ermöglicht, dem AG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung von Dienst aufgrund der neuen Regelung untersagen zu lassen, da wesentliche Interessen des AN (Leib und Leben) betroffen sind und sich die eingetretene Wirkung (deren Gefährdung und mutmaßliche Beeinträchtigung durch das massive Überschreiten gesetzlicher Schutzvorschriften) im Nachhinein nicht heilen ließe.
egotrip:
Moin Moin,
mit den Antworten
zu 1: Ja
und zu 2: eigentlich Ja
hatte ich schon fast gerechnet....
Das was danach ausgeführt wurde, ist uns so weit aber noch gar nicht durch den Kopf gegangen und wird am Montag bei der Besprechung im Kollegenkreis bestimmt noch weitere Fragen aufwerfen.
Sich dort dann arbeitsrechtlichen Beistand zu holen sollte aktuell dann wohl das Mittel der Wahl sein.
Pseudonym:
Unterliegt die Verkürzung nicht der Mitbestimmung durch den PR? Da würde ich dann zuerst aufschlagen.
GofX:
--- Zitat von: Spid am 18.07.2020 08:14 ---[...] ob es sich angesichts der kurzen Reaktionszeit noch um Rufbereitschaft handelt oder um Bereitschaft, die vollständig als Arbeitszeit zu werten ist, neigte ich letzterem zu. Das läßt sich gerichtlich klären.
--- End quote ---
Guck mal:
https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Rufbereitschaft_1.pdf
"Nach diesen Urteilen dürfte somit bei Rufbereitschaft eine Reaktionszeitvorgabe zwischen 30 und 45 Minuten im Einklang mit den Vorstellungen des BAG sein. Wie es im konkreten Fall entscheiden würde, bleibt, wie erwähnt, offen."
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