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Reaktionszeit in Rufbereitschaft soll verringert werden

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Spid:
Habe ich jetzt, war den Klick nicht wert. Allseits bekannte Rechtsprechung mit einer höchst mangelhaften Schlußfolgerung: das BAG hat entschieden, Wegezeiten von 25-30 Minuten seien nicht unüblich und deshalb bei Rufbereitschaft jedenfalls hinzunehmen. Eine Wegzeit von 30 Minuten bedeutet aber eine jedenfalls längere Reaktionszeit als 30 Minuten, da die Reaktionszeit die Zeit zwischen Alarmierung und Arbeitsaufnahme bezeichnet.

blondie:
Moin,
für unsere Behörde, ebenfalls TV-L, wären beide Fragen mit nein zu beantworten. Das liegt allerdings auch an der bestehenden Dienstvereinbarung. Da wäre euer Personalrat gefragt, solltet ihr einen haben.
Bei uns würden sich die nicht mehr berücksichtigten Kollegen auch beschweren, da ihnen nun Rufbereitschaftsstunden entgehen. Mir ist aber klar, dass manche auch gerne darauf verzichten können.

egotrip:
Moin,

wir sind heute ein Stück weiter, da heute eine neue Stellenausschreibung für einen neu zu rekrutierenden Mitarbeiter online gegangen ist.

Dort heißt es (copy&paste):

"Bereitschaft zur Wahrnehmung von Dienstreisen sowie Rufbereitschaft, der Dienstort muss in einer Reaktionszeit von 30 Minuten erreichbar sein"

Das bedeutet doch, dass der Dienstort ab der Alarmierung nach spätestens 30 Minuten erreicht sein muss, oder?

Also, zu ende telefonieren, rein in die Klamotten, ab in das bereitgestellte Dienstfahrzeug, anfahren und anfangen zu arbeiten.

Die reine Fahrzeit wird mit dem ganzen drum herum ja dann auch, sagen wir mal, 15-18 Minuten verringert.

Für mein ganz persönliches Gefühl können sich auf diese Stelle nur Leute aus der näheren Umgebung bewerben.

Und genau so soll mit dem Bestandspersonal umgegangen werden.

Es soll spätestens 30 Minuten nach der Alarmierung mit der Arbeitsaufnahme begonnen werden.

Und da muss ich dann im ersten Beitrag von Spid wieder einhaken...

Ist das noch Rufbereitschaft?
Oder doch schon eher Bereitschaftsdienst?

Spid:
Ich habe das entsprechende doch ausgeführt: eine Wegezeit bis zu 30 Minuten ist gem. BAG-Rechtsprechung jedenfalls hinzunehmen. Die Festlegung einer Reaktionszeit, die die gestattete Wegezeit auf unter 30 Minuten verkürzt, ist entsprechend keine Rufbereitschaft mehr.

Davon ab ist Dienstort die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Man muß also in 30 Minuten lediglich die politische Gemeinde erreichen?

blondie:
Habt ihr denn nun wirklich keinen Personalrat? Der müsste sich doch nun kümmern!

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