Autor Thema: Richtige Schreibweise bei Änderung Geburtsort im Ausweis?  (Read 3893 times)

Trinchen

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Hallo,

wir haben uns mal die alten und neuen Ausweise von Oma.und Opa angeschaut.

Die sind jeweils in einem Ort geboren, den es entweder nicht mehr gibt oder inzwischen ein Teil einer Kommune sind.

Bei Oma steht z. B.

"Musterdorf / Musterstadt"

Bei Opa steht z. B.

"Althausen jetzt Neuhausen"

Was uns dabei aufgefallen ist, dass es wohl verschiedene Schreibweisen gibt. Gibt es da Unterschiede oder richtig und falsch oder kann das jede Kommune oder gar Angestellte so schreiben, wie er will oder gibt es da eine einheitliche bundesweite Regelung?

Wo ist bitte Entsprechendes nachzulesen?

Danke.

LG

Jockel

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Zitat
Eintragung zum Geburtsort und -tag


Bei der Bezeichnung des Geburtsortes sind grundsätzlich die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich Abweichungen genannt sind.


4.1.5.1
Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verfahren werden.


Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist entsprechend der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, z. B. bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (z. B. Gebirge, Fluss, Region) hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der Weinstraße).


Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die Abkürzung „OT“ o. ä. sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.


Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als „allgemein üblich“ ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von lieferbaren Büchern bzw. sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.2 analog anzuwenden.


Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (z. B. Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (z. B. Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.

aus : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)
Vom 16.12.2019

Schreibweisen in Deutschland aus den Verfassungen der Stadtstaaten oder den Hauptsatzungen der Kommunen.