Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG vom 20.6.2002 – 8 AZR 488/01 – ZTR 2003, 96; vom 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 – ZTR 2016, 25; vom 13.1.2016 – 10 AZR 792/14 – ZTR 2016, 306; vom 26.9.2017 – 1 AZR 717/15 – ZTR 2018, 206; vom 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 – ZTR 2018, 386). Der Anspruchsgegner muss, ausgehend von seinem Empfängerhorizont, erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG vom 18.3.1999 – 6 AZR 523/97 – ZTR 1999, 420). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG vom 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 – ZTR 2016, 25; vom 18.2.2016 – 6 AZR 628/14 – ZTR 2016, 314). Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert zu werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.7.2015 – 2 Sa 6/15 – ZTR 2016, 150).
Die Geltendmachung erfordert auch keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung nach Grund und Höhe (BAG vom 20.6.2002 – 8 AZR 488/01 – a.a.O.)
Insoweit würde m.E. Die Geltendmachung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe ausreichen. Die Nennung der Stufe ist m.E. nicht erforderlich, denn dieses ergibt sich zwangsläufig aus der normativen Wirkung des Tarifrechts.