Wenn du vor dem 01.01.2019 auszuübende Tätigkeiten nach EG 9 ohne besondere Stufenlaufzeiten und die abweichende Endstufe 4 hattest, aber Entgelt nach EG 9 Stufe 4 plus Erhöhungsbetrag erhalten hast, war das ja schon damals falsch. Aber die Erfolgsaussichten, das noch zu ändern, halte ich für gering. Also war die Überleitung korrekt.