Nee, das soll 20.4 heißen. Hattest Du entgegen Deiner Annahme auch im Startbeitrag geschrieben.
Das ist abhängig davon, ob ein Tätigkeitsmerkmal in Teil II Abschnitt 20.4 erfüllt wird. Ein Sozialarbeiter, der Sozialarbeiterführungsaufgaben (Führen anderer Sozialarbeiter, entwickeln von Grundsätzen in diesem Bereich, Entscheidung schwieriger Fälle, Verteilung von Fällen an Sozialarbeiter entsprechend ihrer Spezialisierung...) hat, wird wohl mit seiner auszuübenden Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen, das sich aus der S12 heraushebt.