Autor Thema: Änderungen BRKG zum 20.06.2020  (Read 7512 times)

HG Butte

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Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« am: 26.07.2020 15:52 »
Hallo liebes Forum,

ich benötige eure Hilfe. Ich habe die Möglichkeit bei der Bundeswehr im hntD anzufangen, wobei eine konkrete Stelle noch aussteht. Die anfänglichen Freude ist schnell gewichen als ich ein Merkblatt über die Änderungen am BRKG erhalten habe. Im besonderen geht es um die sog. 3+5 Regelung für den Bezug von Trennungsgeld. Vielleicht verstehe ich es auch einfach nur falsch, aber bin derzeitig echt am hadern.

Laut der Änderung, die wohl schon größtenteils zum 01.01.2019 in Kraft getreten sind, wird man nur noch mit der Zusage der UKV versetzt. Diese ist wohl 3 Jahre lang als Wahlrecht gültig, sofern ich nicht vorher der Personalbearbeitenden Stelle mitteile, dass ich auf die UKV verzichte. Innerhalb der ersten Drei Jahre, so lange kein Gebrauch von der UKV gemacht wird bin ich TG-Empfänger (Voraussetzungen sind gegeben). Wird nun meinerseits erklärt, dass ich auch mit Ablauf der Drei Jahre nicht umziehen will, dann kann ich weitere 5 Jahre TG beziehen. So weit so gut.

Wenn ich also innerhalb der (bis zu) Acht Jahren wieder versetzt werde, dann stellt dies ja eine erneute Personalmaßnahme dar, die auch wieder zu einer neuen Verfügung mit UKV-Zusage führen würde / könnte.
Ich meine aber, dass in der TGV explizit steht, dass dies an einen Dienstortwechsel gekoppelt ist. Da im Allgemeinen der Dienstort als Gemeinde definiert wird, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, ahne ich hier bereits böses.

Der Großteil der Bundeswehrverwaltung befindet ja entlang der Rheinschiene bzw. ist ganz konkret in Bonn ansässig. Daher ist meine Befürchtung, dass wenn meine erste Verwendung in Bonn ist, dass jede weitere Versetzung innerhalb Bonns dazu führen würde, dass ich mit Ablauf der Acht Jahre (3+5) KEIN TG mehr bekommen werde, denn ich würde ja den Dienstort nicht wechseln.

Hinzu kommt noch, dass ich Realist genug bin um zu wissen, dass regulär A14 schon EdK ist. Mein Ziel es ist zwar nicht, aber davon gehe ich jetzt einfach mal aus. Unter dieser Annahme wird es m.M.n. eh schwer den Anspruch auf TG dauerhaft aufrecht zu erhalten. Denn spätestens mit der Einweisung in A14 könnte der derzeitig besetzte DP auch der letzte sein. Warum? Wenn bspw. A15 nicht erreicht werden kann, egal aus welchen Gründen, würde ich behaupten, dass ein horizontaler Dienstpostenwechsel sehr unwahrscheinlich ist, da nicht förderungswürdig.

Ich Befürchte daher, dass ich irgendwann gezwungen bin umzuziehen, und das auf Grund einer Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt. Mir ist durchaus bewusst, dass ich als Beamter beim Bund mich dazu bereit erkläre, dass ich auch bundesweit eingesetzt werden kann. Damit habe ich auch kein Problem, solange die Auswirkungen mich betreffen. Aber wenn ich gezwungen bin mein Eigentum zu verkaufen, meine Lebensgefährtin ihren Job aufgeben müsste und mein Sohn die Schule wechseln muss, dann ist das für mich inakzeptabel.

Vielleicht verstehe ich die neuen Regelungen auch falsch bzw. interpretiere dort etwas zu viel hinein. Vielleicht kann ja einer von Euch für Erleuchtung sorgen. Ich wäre wirklich sehr dankbar.

P.S. Sorry für den vielen Text.

VG

Lars73

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #1 am: 26.07.2020 16:44 »
Vorher wäre das Trennungsgeld schon früher entfallen. Es ist doch völlig normal, dass es irgendwann das Privatvergnügen ist, wenn man such für einen anderen Lebensmittelpunkt entscheidet. Man kann die Kostend dann von der Steuer absetzen und fertig.

HG Butte

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #2 am: 26.07.2020 17:03 »
Hallo Lars,

danke für deine Antwort. Jetzt stehe ich etwas auf dem Schlauch. Ich war ca. 15 Jahre Soldat, davon auch ca. 6 Jahre an einem Standort. In der Zeit habe ich durchgängig TG erhalten, ohne das es entfallen wäre. Ehrlicherweise muss ich aber auch gestehe, dass ich mich damals nie näher mit den Zusammenhängen respektive der Kausalität des TG-Bezugs auseinander gesetzt habe. Mir war halt immer nur wichtig, dass ich die TG-Unterkunft behalten kann, das TG an sich, also der alte Satz war je eher vernachlässigbar.

Wenn ich dich aber richtig verstehe, dann war es auch unter altem Recht (vor 01.01.2019) zeitlich begrenzt,
oder ist das Statusrechtlich bedingt? (Soldat VS Beamter)

Aber dann scheine ich ja in meiner Annahme richtig zu liegen, dass eine Versetzung innerhalb Bonns (unabhängig der Beschäftigungsbehörde BAAINBw, BAIUDBw oder BAPersBw) nicht dazu führt, dass einem erneut die UKV zugesagt wird (Kein Wechsel des Dienstorts).

ERGO: Muss ich also nach spätestens Acht Jahren pendeln oder umziehen...………

Danke für deinen Input.


VG

Unknown

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #3 am: 26.07.2020 18:40 »
Aber wenn ich gezwungen bin mein Eigentum zu verkaufen, meine Lebensgefährtin ihren Job aufgeben müsste und mein Sohn die Schule wechseln muss, dann ist das für mich inakzeptabel.
Niemand wird gezwungen das Einstellungsangebot anzunehmen.

Allerdings glaube ich, ohne eine Quelle zu haben, dass die 3+5 Regelung auf den Dienstposten bezogen ist und nicht auf den Dienstort. Klapper die zuständigen Instanzen ab und frage nach, wie die Regelung auszulegen ist.

HG Butte

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #4 am: 26.07.2020 20:32 »
Hallo Unknown,

dessen bin ich mir bewusst, dass mich keiner zwingt. Ich will auch gar nicht den Sinn bzw. Unsinn solcher Regelungen diskutieren. Mir geht es einfach nur darum, so viele Informationen wie möglich für meinen Entscheidungsfindungsprozess zusammen zu haben.

Die bisherigen Kontaktversuche waren erfolglos (Urlaubszeit + Corona). Ich werde es aber weiterhin probieren.

Ich beziehe mich hierbei auf § 1 Abs 3 TGV ab 01. Juni 2020:

"(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.   
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,...( … )"

Ich danke auch dir für deinen Beitrag.


VG


Eukalyptus

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #5 am: 26.07.2020 22:10 »
Ohne speziell auf deine konkrete Fragestellung einzugehen: Die Trennungsgeld-Praxis im Geschäftsbereich BMVg ist eine außerordentlich großzügige, eigentlich die entsprechenden bundeseinheitlichen Regelungen sprengende.

Trennungsgeld wird grundsätzlich nur für begrenzte Zeit ("begrenzt" bedeutet nicht! 8 Jahre, sondern eher wenige Monate) gewährt. Insofern ist das BMVg auch unter ständigem Druck, seine großzügige Praxis die einem zusätzlichen Gehalt für viele TG-Empfänger gleichkommt gegenüber dem BMF bzw. BMI zu rechtfertigen. Das gilt auch für Soldaten, und besonders für zivile Bedienstete.

Bei den zivilen Bediensteten des GB BMVG wurde dies mit einer erhöhten Versetzungswahrscheinlichkeit begründet, und diese Begründungslage wird in einigen Jahren evaluiert. Ob dann eine strengere Regelung kommt oder nicht, du wirst meiner Kenntnis nach von der bisherigen Regelung von vollen 8 Jahren profitieren.

Insofern sehe ich das Problem nicht - auch an Versetzungen innerhalb der Rheinschiene sehe ich kein Problem, denn du musst ja nur deine TG-Wohnung wechseln, dein Lebensmittelpunkt bleibt woanders. Oder anders betrachtet: Du solltest eine Lebensentscheidung nicht an einem (gesetzlich bestimmt) temporären Gehaltsbestandteil von ca. 20% festmachen.

Dass du "nur" um Informationen zur Entscheidungsfindung bittest, habe ich gelesen und verstehe ich. Insofern bitte ich dies nicht als unerwünschte Belehrung zu verstehen, sondern nur als Meinung eines Dritten. Viel Erfolg!


Rollo83

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #6 am: 27.07.2020 10:38 »
Also Soldat mit einen Dienstzeitfestsetzung > 4 Jahre hätte man normalerweise keinen Anspruch mehr auf TG gehabt. Das hat aber dazu geführt das die Dienstzeitfestsetzungen meistens immer < 4 Jahre waren.
Zusätzlich gab es den Strukturerlass der die ganze Geschichte geregelt hat aber das war halt auch keine richtig verankerte Regel.
Jetzt haben wir (ich bin Soldat) zumindest die Sicherheit im Gesamten 8 Jahre TG zu beziehen und müssen nicht jedes Jahr hoffen das der Strukturerlass auf ein weiteres Jahr verlängert wird.
Ich bin mit dieser 3+5 Regelung nicht ganz unzufrieden, aber als Offizier wird ich wohl auch nie 8 Jahre an einem Standort bleiben. Hab bis jetzt noch nicht mal 4 Jahre geschafft aber ok.

Das diese 3+5 Regelung Standortgebunden ist höre ich zum ersten mal. Ich war der Meinung das selbst eine Versetzung in der gleichen Dienststelle auf einem neuen Dienstposten (andere Dienstposten ID) diese 3+5 Regelung neu beginnen lässt. Hab mich aber ehrlicherweise noch nicht richtig intensiv mit dem Thema beschäftigt.

HG Butte

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #7 am: 27.07.2020 12:08 »
Hallo,

@Eukalyptus und Rollo83, danke für eure Beiträge.

Kurzes Update:
Ich habe heute Morgen jemanden auf BW-Seite erreichen können. Absolute Sicherheit klingt anders, aber die Aussage war, so wie ICH es verstanden habe:
-TG berechtigt max. 8 Jahre (3+5) auf gleichem Dienstposten und DIENSTORT.
-Wechsel des DP bei gleichem Dienstort, keine erneute Zusage UKV bzw. TG Berechtigung.

Gem. "Informationen zur Trennungsgeldverordnung Stand Juni 2020", Nr. 1 Anspruchsvoraussetzung, "Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn sich aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z.B. Versetzung, Abordnung) ihr DIENSTORT ändert." 

Wenn ich jetzt in die aktuelle Fassung des Personalentwicklungskonzept schaue, dann steht dort zur Phase I - Einstiegsphase (A13h): "...…………..grundsätzlich Zwei Verwendungen mit der Dauer von jeweils ein bis zwei Jahren...." zu absolvieren sind.

Wie wäre jetzt folgendes Szenario zu bewerten?
-Einstieg A13h, DP in Bonn, Zusage UKV / TG berechtigt.
-Versetzung nach 12 Monaten (gem. PeK) auf anderen DP innerhalb Bonns (gleicher Dienstort).

Ich werde diese Fragestellung auch noch einmal an die BW adressieren, aber vielleicht hat ja einer von euch eine Idee?


VG

2strong

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #8 am: 27.07.2020 12:23 »
Wenn Du nicht auf ein spezielles Amt festgelegt bist, bestanden weitere Verwendungsmöglichkeiten an den nahegelegenen Standorten St. Augustin, Siegburg und Köln bzw. Koblenz. Durch einen solchen Wechsel bliebe Dir das TG erhalten.

Rollo83

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #9 am: 27.07.2020 12:40 »
Ich geh davon aus das es in 8 Jahren die Regel 3+5 sowieso nicht mehr gibt, deswegen macht es kaum sinn sich darüber Gedanken zu machen.

HG Butte

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #10 am: 27.07.2020 13:14 »
Hallo,

und danke für weitere Antworten. Ich denke auch, dass irgendwo zw. meinen Ohren der Fehler liegen muss
und gehe jetzt auch einmal davon aus, dass es im Laufe Zeit sicherlich noch die ein oder andere Versetzung geben wird. Ist schließlich auch einer meiner Bewegründe zurück zur Bundeswehr zu gehen. Ich möchte ja gar
nicht bis zur Pension ein und dieselbe Stelle bekleiden bzw. Tätigkeit ausüben.

Aber um eine Klärung herbeizuführen, habe ich es jetzt einmal via Mail adressiert. Ich merke ja selbst, dass ich mich nur selbst verrückt mache, mit wilden Spekulationen und Interpretationen. Ich werde gerne, sofern Bedarf besteht, meine Erkenntnisse mit euch teilen.

Besten Dank an alle.


VG


Asperatus

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #11 am: 27.07.2020 19:31 »
Wie bereits gesagt wurde, ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruchszeitraum von 5 + 3 Jahren erneut beginnt, ein Dienstortwechsel erforderlich. Ein Dienstpostenwechsel am gleichen Dienstort reicht nicht aus.

Vor Einführung des Optionsmodells war es tatsächlich so, dass die Befristung, wie sie auf der Versetzungsverfügung angegeben war, es möglich machte, die UKV nicht zuzusagen (und damit TG-berechtigt zu werden), außer derjenige wollte es. Dazu wurde der Betroffene vorab gehört, ob er die UKV wünschte oder nicht. Rechtsgrundlage war § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BUKG.

Bei Versetzungen von Bonn nach St. Augustin, Siegburg und Köln könnte die UKV wg. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BUKG (Einzugsgebiet 30 km) nicht zugesagt werden. Somit würden die 5 + 3 Jahre auch dann nicht erneut beginnen, vermute ich.

HG Butte

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Antw:Änderungen BRKG zum 20.06.2020
« Antwort #12 am: 28.07.2020 12:04 »
Hallo zusammen,

danke Aspertus. Ich habe es auch so verstanden bzw. verstehe es in Teilen immer noch so.

Ich habe mittlerweile eine Antwort von der BW erhalten, mit folgender Aussage:

Eine erneuten Versetzung, auch innerhalb des selben Dienstortes, wird wieder die Zusage der UKV erteilt. Die Fristen beginnen erneut zu laufen.

Lediglich bei einer Umsetzung innerhalb derselben Dienststätte am selben Dienstort ist grundsätzlich ein erneuter Fristbeginn ausgeschlossen.

Scheinbar wird differenziert zwischen Dienstort (Ort / Gemeinde) und Dienststätte (Liegenschaft).
Inwieweit dies jetzt belastbar ist bzw. es konkret gelebt wird, dass steht wieder auf einem anderen Blatt.

VG