Bei Scheidungen vor dem 01.09.2009 wurden die Versorgungsanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten dagegen immer in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
Die Erhöhung des Ausgleichsberechtigten orientiert sich daher bei denjenigen, die schon vor dem Datum rechtskräftig geschieden wurden, nicht an den prozentualen Erhöhungen der Beamten, sondern der Rentner. So kann es dazu kommen, dass der pensionierte Ausgleichspflichtige weniger abgezogen bekommt als der Rentner erhält oder umgekehrt. Die Dynamisierung beider Altersversorgungen war in den letzten 20 Jahren durchaus unterschiedlich. Daher durchbricht diese Regelung an einigen Stellen den Halbteilungsgrundsatz bis zum Ruhestand deutlich.
Erhöhungen nach der Scheidung aufgrund von Beförderungen verändern dagegen den Versorgungsausgleich nicht.
Um Entgeltpunkte zu errechnen, muss dann den Zahlenwert, der übertragen wurde, durch den aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes teilen und bis auf die vierte Nachkommastelle runden.
Ausgehend von einem Ehezeitende 2005 lag seinerzeit der aktuelle Rentenwert (West) bei 26,13 EUR.
Somit ergibt sich folgende Formel: 200 EUR / 26:13 = 7,6540 Entgeltpunkte (West)
Diese Punkte müssen dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden, um die aktuelle Höhe zu ermitteln.
Der aktuelle Rentenwert liegt jetzt bei 40,79 EUR
7,6540 EP * 40,79 EUR = 312,21 EUR
Der anfängliche Wert von 200 EUR ist daher für den Ausgleichsberechtigten auf mittlerweile 312,21 EUR angewachsen. Zahlen für die Pension in Bremen liegen mir dagegen nicht vor. Daher kann ich den Malus nicht berechnen.
Auch aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen bei den beiden Systemen gab es 2009 eine Reform mit dem Ziel, möglichst intern zu teilen. Bei Scheidungen nach dem 01.09.2009 kommt es darauf an, ob der Dienstherr (wie der Bund) die Beamtenversorgung intern teilt oder doch an der externen Teilung festhält. Aber das ist ein anderes Thema
