Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (26/1561) > >>

was_guckst_du:

--- Zitat von: Bastel am 11.08.2020 10:37 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 11.08.2020 10:34 ---Die unteren Tarifler bekommen weniger.

--- End quote ---

Für die gilt das Gleiche!

--- End quote ---

.. die sind nunmal überhaupt nicht von den Urteilen betroffen...egal, ob sie unten oder oben oder mit oder ohne Kinder eingeordnet werden.. ::)

Unterbezahlt:

--- Zitat von: WasDennNun am 11.08.2020 11:48 ---
--- Zitat von: Unterbezahlt am 11.08.2020 11:15 ---Ich will dir ungern unterstellen, das Urteil nicht verstanden zu haben. Ich verweise nochmals auf die Berechnungen von SwenTanortsch.
--- End quote ---
Dann kläre mich auf, wo meine Berechnung falsch ist.
Die ja nicht im Widerspruch zu der von SwenTanortsch steht.

--- Zitat ---Es ist nicht möglich bei A5 kräftig zu erhöhen, damits langt und dann den Rest einfach so zu lassen. Geht nicht. Stufen, Abstände, Amtsangemessene Besoldung... ich will keinen Roman schreiben. Das muss stimmig sein und geht folgerichtig linear nach oben. Wenn man in der Besoldungstabelle ein wenig weiter oben angesiedelt ist, dann wird es auch dort krätige Erhöhungen geben müssen.
--- End quote ---
Du verstehst nicht, wo das Problem ist:
Es gibt kein Problem bei Singles, nur bei Kinder(reichen) Beamten.
Unter Beibehaltung der derzeitigen Systematik müsste eine komplette Besoldungserhöhung geschehen, ja richtig, aber diesen Weg muss der Dienstherr ja nicht gehen.
Aber wenn man die Systematik ändert (500€ für jedes Kind z.B. 400 für den Partner), dann muss bei der Grundbesoldung nichts geändert werden.
und die Grundbesoldung wird nicht angetastet und nichts verschiebt sich nach oben und ..... kinderlose haben nichts von diesem Urteil.

--- Zitat ---Aber auch ich bin kein Volljurist bzw. Fachanwalt für Beamtenrecht. Vielleicht sollten wir einfach aufhören hier weiter zu orakeln. Ich schlage vor alle freuen sich,

--- End quote ---
deswegen schreibe ich ja, damit man sich nicht zu früh freut (als Kinderloser)
Große Freude dürfen mit Sicherheit die kinderreichen Beamte haben.

--- End quote ---



Also wir befinden uns hier ja im Thema zur Entscheidung BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18. Verfassungswidrige Richterbesoldung Berlin. Hierauf beziehen sich meine persönlichen Einschätzungen. Da geht es eben nicht primär um die kinderreichen Richter oder Beamten.

Du jedoch (und auch der "was_guckst_du) kommentiert hier ein wenig quer über das Verfahren
BVerfG; 04. Mai 2020 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17, wo es um die kinderreichen Richter und Staatsanwälte in NRW geht. Auch wenn es zwischen den Urteilen einen Sachzusammenhang hinsichtlich der Höhe der Minimalbesoldung gibt, ist es im "Hauptverfahren" gar nicht das zentrale Argument. Am Ende werden die Dienstherren beides beachten müssen. Bundesweite Singalwirkung. Aber die Urteile zur A-Besoldung kommen ja noch, können jedoch wenig überraschen, wie Swentanortsch bereits umfänglich ausgeführt hat.

Die Detaildebatte hier ist zerfasert und hinsichtlich der beiden Urteile wenig trennscharf. Ich ziehe mich daher nun aus der Diskussion zurück und warte auf das Urteil des BverfG zu Niedersachsen. Ich bin sicher, bis dahin vergeht leider noch ein wenig Zeit. In Bayern, Bestbesolder der Länder wird man laut Mitteilung des BBB schon diesen September, seitens des FM, über die anstehenden Anpassungen beschieden haben. Das illustriert den bundesweiten Handlungsdruck in der Sache schon ganz gut. Mal abwarten, was die aus dem Urteil machen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Unterbezahlt am 11.08.2020 14:20 ---Also wir befinden uns hier ja im Thema zur Entscheidung BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18. Verfassungswidrige Richterbesoldung Berlin. Hierauf beziehen sich meine persönlichen Einschätzungen. Da geht es eben nicht primär um die kinderreichen Richter oder Beamten.

--- End quote ---
Meine Einschätzungen auch, hier ein paar Lese Hinweise:
aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18.- Rn47:

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Daher kann ich mir vorstellen, dass an der Grundbesoldung nicht nach oben gerührt wird (eher partiell nach unten), da der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach meinem Verständnis) ja überall eingehalten wird für Single. Und der Abstand für nicht Single mittels entsprechender höhere Familienzuschläge geheilt wird.
und dies steht ja eben dort auch schon (Rn49)
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen.

kommunalbeamter91:
Bei der Mindestbesoldung betrachtet das BVerfG die gesamte gewährte Besoldung (Grundgehälter + Zulagen) und dem Kindergeld. Um hier das Ziel von 115 % über Grundsicherung zu erreichen, ist es durchaus denkbar, dass dies über Ortszuschläge bzw. Erhöhung der Familienzulage erfolgt.

Bei den anderen Prüfkriterien wurden jedoch die Grundgehaltssätze bisher isoliert betrachtet, sodass ein Absenken der Grundgehaltssätze die Mindestalimentation für Singels nicht zwangsläufig unterschreitet, dafür würde aber die Amstsangemessenheit der Grundgehaltssätze insgesamt stark angreifbar werden.

WasDennNun:

--- Zitat von: kommunalbeamter91 am 11.08.2020 15:54 ---Bei der Mindestbesoldung betrachtet das BVerfG die gesamte gewährte Besoldung (Grundgehälter + Zulagen) und dem Kindergeld. Um hier das Ziel von 115 % über Grundsicherung zu erreichen, ist es durchaus denkbar, dass dies über Ortszuschläge bzw. Erhöhung der Familienzulage erfolgt.
--- End quote ---
Nicht denkbar, sondern der einzige Weg. Denn hier liegt ja der Hase im Pfeffer.

--- Zitat ---Bei den anderen Prüfkriterien wurden jedoch die Grundgehaltssätze bisher isoliert betrachtet, sodass ein Absenken der Grundgehaltssätze die Mindestalimentation für Singels nicht zwangsläufig unterschreitet, dafür würde aber die Amstsangemessenheit der Grundgehaltssätze insgesamt stark angreifbar werden.

--- End quote ---
Auch hier wird es möglicherweise ein Regionalisierung der Betrachtungen geben.
Ich glaube nicht daran, dass es Kürzungen gibt, aber einige werden zukünftig evtl. weniger starke Steigerungen haben als andere.

Bzgl. der Amtsangemessenheit finde ich ja das andere Ende der Nahrungskette viel spannenden!
Quasi der Hinweis, dass wir nur noch Mittelmaß mit der Besoldung für den öD gewinnen können und nix da mit Bestenauslese.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version