Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Euphyll am 13.08.2020 11:21 ---Muss bei Anwärtern auch eine Mindestalimentation (15 % über Grundsicherung) gewährleistet sein? Die dürften doch auch weit unten liegen!!
--- End quote ---
Das Alimentationsprinzip besagt, dass der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat. Da Beamte auf Probe (genauso wie jene auf Widerruf) noch nicht auf Lebenszeit bestallt sind, kann für sie das Alimentationsprinzip allenfalls eingeschänkt gelten, weshalb aller Wahrscheinlichkeit nach auch keine Regelung zur Mindestalimentation greift - denn mindestens die Beamten im ehemals mittleren Dienst (der ehemals einfache Dienst kennt i.d.R. keinen Vorbereitungsdienst) erreichen nicht die Mindestalimentation.
Jedoch werden die Beamten im Vorbereitungsdienst i.d.R. an Besoldungserhöhungen beteiligt, was hier dann ebenfalls geschehen sollte.
ds78:
Auch nach Lesen der vielen Beiträge ist mir nicht ganz klar, ob die hier getätigten Äußerungen zu einem Widerspruch gg. eine möglicherweise nicht amtsangemessene Besoldung auch auf den gemeinen Bundesbeamten (ggf. verheiratet, 2 Kinder) zutrifft. Kann man mich hier nochmal abholen?
Persönlich fühle ich mich nicht unteralimentiert. Aber mein Gefühl ist mit Hinblick auf die grundgesetzliche Pflicht des AG eventuell unbeachtlich. Zumal es tatsächlich "nur" um einen Zeitraum von Widerspruch bis Gesetzesänderung ginge? Nach meiner Kenntnis gab es auf Bundesebene letztes Jahr Bemühungen den Familienzuschlag mit dem BesStMG zu reformieren. Letztendlich fand der Teil sich dann nicht im Gesetz wieder und man wollte diesen später in Angriff nehmen. Was auch immer später heißt.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: ds78 am 14.08.2020 07:59 ---Auch nach Lesen der vielen Beiträge ist mir nicht ganz klar, ob die hier getätigten Äußerungen zu einem Widerspruch gg. eine möglicherweise nicht amtsangemessene Besoldung auch auf den gemeinen Bundesbeamten (ggf. verheiratet, 2 Kinder) zutrifft. Kann man mich hier nochmal abholen?
Persönlich fühle ich mich nicht unteralimentiert. Aber mein Gefühl ist mit Hinblick auf die grundgesetzliche Pflicht des AG eventuell unbeachtlich. Zumal es tatsächlich "nur" um einen Zeitraum von Widerspruch bis Gesetzesänderung ginge? Nach meiner Kenntnis gab es auf Bundesebene letztes Jahr Bemühungen den Familienzuschlag mit dem BesStMG zu reformieren. Letztendlich fand der Teil sich dann nicht im Gesetz wieder und man wollte diesen später in Angriff nehmen. Was auch immer später heißt.
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Mit Blick auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht sollte es ausnahmslos jedem Beamten angeraten sein, Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung einzulegen. Zu verlieren hat er dadurch nichts, zu gewinnen mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit einiges.
Yvonne:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.08.2020 08:24 ---Mit Blick auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht sollte es ausnahmslos jedem Beamten angeraten sein, Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung einzulegen. Zu verlieren hat er dadurch nichts, zu gewinnen mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit einiges.
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Kann es sein, dass ich als NRW-Beamtin auch dann Widerspruch einlegen muss, wenn der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung durch Allgemeinverfügung verzichtet hat?
--- Zitat --- Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht.
--- End quote ---
Landesbesoldungsgesetz NRW § 3 (7)
Pepper2012:
Ja. Wer nichts schreibt, guckt für die Vergangenheit definitiv in die Röhre.
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