Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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WasDennNun:
@Bernd Stromberg:
Ja, ich finde es auch überraschend, wenn ein A5 in Mü nicht mehr bekommen darf als ein A6er im billigen Mietland.
Aber sei es drum.

Und ja ich denke, dass die Mindesalimentation kein Problem ist, da ja die Singels schon drüber sind und man eben nur mittels vernünftige Fam Aufschläge hier alle anheben kann, so dass sie drüber kommen.
Das macht sich gut und ist auf dauer nicht teuer.
Und ja, in dem man einfach mal die unteren Stufen anhebt in der Mitte staucht, wird die Endstufe nicht teurer werden (müssen) und damit auch Pension etc. nicht.

@Swen
Oder gibt es verpflichtende Gründe wie und im welchem Masse die Stufen ausgestalltet sein müssen,

--- Zitat ---Das ganze Unterfangen ist reichlich kompliziert, WasDennNun, weil unterschiedliche Faktoren und Berechnungswege zu beachten sind. Mit Blick auf die Komplexität versuche ich es mal wieder kurz (und wird es am Ende doch wieder lang):

--- End quote ---
Ein wenig will ich dir da widersprechen.
Ich bin Informatiker und von daher sehe ich da keine große Komplexität in dem Besoldungsmodell.
Da muss man nur die Binnenebeziehungen der einzelnen Besoldungen definieren (z.B. A5<A6<A7... und Abstand muß Regel X folgen)
Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 ....
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.

Das sind dann nicht so viele unabhängige Parameter an denen man drehen kann, da lässt sich locker ein Modell entwickeln, welches die minimale Gesetzeskonforme Anpassung definiert.
Einige äußeren Parameter sind jetzt ja durch das Urteil klarer definiert.

Was die anderen Prüfbereiche angeht ist es ja auch kein rechnerisches Hexenwerk.

Am Ende wird sicherlich etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen.

Unknown:
Zählt bei einem möglichen Ortszuschlag der Ort der Dienststelle oder der Wohnort?
Was würde passieren, wenn die Regierung aus welchen Gründen auch immer den Regelsatz an die richtigen Bedingungen angleicht? Nehmen wir einfach mal 200 Euro mehr an. Unabhängig davon, ob dieses passieren würde oder nicht, aber müssten dann die Bezüge noch stärker ansteigen?
Eines ist doch klar, dass die Länder gar nicht die finanziellen Mittel haben, diese möglichen Erhöhungen zu finanzieren. Aus diesem Grund bin ich mir ziemlich sicher, dass auf alle Fälle versucht wird irgendeine Krücke zu finden, um die Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten. Letztendlich würde es den Ländern Milliarden kosten. Natürlich haben sie auch über die Jahre Milliarden eingespart durch gar keine oder nur sehr geringe Erhöhungen.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: BerndStromberg am 18.08.2020 15:37 ---Dass die unterschiedliche Höhe der Besoldung infolge von Familienzuschlägen keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot iVm Art 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) darstellt, leuchtet mir ein.

Was mir allerdings nicht ganz einleuchtet:

Wieso sind im Gegensatz dazu im Rahmen der Ortszuschläge alle Beamten wesentlich Gleiche iSv Art. 3 Abs. 1 GG (= allgemeiner Gleichheitssatz)? Nur weil Sie alle irgendwo wohnen müssen? Sind Beamte diesbezüglich nicht vielmehr wesentlich Ungleiche, wenn sie in unterschiedlich teuren Regionen wohnen? Bzw. sind sie nicht zumindest wesentlich Gleiche, die man aus einem sachlichen Grund (= unterschiedliches Mietkostenniveau) ungleich behandeln darf?

Für wie wahrscheinlich haltet ihr eigentlich folgende Variante:

Der Besoldungsgesetzgeber hebt sämtliche Besoldungsgruppen hinsichtlich ihrer Eingangsbesoldung beträchtlich an bei gleichzeitigem Abschmelzen bzw Strecken des Erfahrungsstufenanstiegs? Damit hätte er den Mindestabstand (115%) iVm dem Abstandsgebot gewahrt und gleichzeitig etwas für die Attraktivität von Einstiegsgehältern getan. In die Röhre würden dabei all diejenigen gucken, die schon ein paar Jahre dabei sind und gegen ihre frühere Besoldung keinen Widerspruch eingelegt haben. Sie stünden danach nicht schlechter (Bestandsschutz bzgl des restlichen Stufenanstiegs), aber würden auch nicht besser gestellt als derzeit.

--- End quote ---

Das ist eine gute Frage, Bernd - Ich denke aber dennoch, das eine ist eine ökonomische Frage (wie hoch sind die durchschnittlichen Unterkunftskosten in einer Region?), das andere eine rechtliche (das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern, § 34  BeamStG; ein dauerhaft obdachloser Beamter würde mit recht hoher Wahrscheinlichkeit nach und nach zunehmend disziplinarisch belangt und am Ende aus dem Dienst enfernt werden, da er dauerhaft sowohl das Achtungsgebot als auch das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt). Aus ihrem rechtlichen Status sind alle Beamte mit Blick auf eine Unterkunft wesentlich Gleiche, es resultiert für sie u. a. aus § 34 BeamStG die Pflicht, eine Unterkunft zu haben.

Der Dienstherr wiederum ist gezwungen, den Beamten so zu alimentieren, dass das ihm eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht. Wenn nun die Unterkunftskosten in einer Region nachweislich so hoch sind, dass die Alimentation insgesamt nicht mehr ausreicht, die entsprechende Lebenshaltung aufrecht zu erhalten, muss sie entsprechend erhöht werden. Nun ist aber - das habe ich am Beispiel des Landkreises Harburg zu begründen versucht - bereits auf der lokalen Ebene keine Einheitlichkeit der Unterkunftskosten anhand des Kriteriums der Mietenstufen gegeben.

So weist die Gemeinde Buchholz in der Nordheide ein Mietenniveau auf, das der Mietenstufe VI (25 bis unter 35 %ig überdurchschnittlich) entspricht, die Nachbargemeinde Tostedt verfügt nur über ein Mietenniveau, das der Mietenstufe III entspricht (- 5 bis + 5 %ig durchschnittlich). Wie sollte jetzt ein Dienstherr, der für alle seine Beamten dieselben Alimentationspflichten hat, den Ortszuschlag bemessen, wenn in der Praxis dicht an dicht ein um 40 % unterschiedliches Mietenniveau herrscht?

Das war die Frage, die ich weiter oben gestellt habe, und auf die mir als einzige Antwort einfällt: Er muss, um das Abstandgebot einzuhalten, die Grundgehälter so weit anheben, dass sie am Ende durch einen verhältnismäßig geringfügigen Ortszuschlag als Alimentationsergänzung, dafür sorgen, dass im Dienstort in Buchholz noch eine verfassungskonforme Alimentationshöhe gegeben ist. Er kann aber nicht das Grundgehalt insgesamt so niedrig belassen, dass es in der Gemeinde Torstedt gerade noch oberhalb der Unteralimentation wäre, und in Buchholz mittels eines hohen Ortszuschlags für eine dort dann ebenfalls amtsangemessene Alimentation sorgen. Denn damit würde er offensichtlich gegen das Abstandgebot verstoßen und auch das Staatsziel der anzustrebenden einheitlichen Lebensverhältnisse verletzen.

In diesem Sinne betont das Bundesverfassungsgericht im aktuellen Beschluss: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten." (Rn. 60)

Und zugleich halte ich Deine Befürchtung für berechtigt, dass die Besoldungsgesetzgeber nun weiterhin nach Mitteln und Wegen suchen werden, Personalkosten zu begrenzen - es wird ihnen aber durch die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer schwerer gemacht. Und wenn sie lernfähig sind, sollten sie - für sie am besten: jetzt - verstehen, dass sie mit ihrer vielfach zweifelhaften und eben auch rechtlich unstatthaften Besoldungspraxis das Gericht dazu zwingen, sie immer stärker an die Leine zu nehmen...

Und PS. Beim Abschicken sehe ich, dass WasDennNun und Unknow zwischenzeitlich gepostet haben - ich antworte morgen drauf (und lese es dann auch genauer) - jetzt geht's erst einmal zu einem Beirchen nach draußen...

Gruenhorn:
Eine Alternative zum Ortszuschlag ist ja bereits im bbesg als mietzuschuss verankert. Der wird aber nur im Ausland gezahlt, weil es dem Beamten nicht zuzumuten ist mehr als 18...22% seines Grundgehalts für Wohnen aufzuwenden. Warum dies im Inland jedoch zumutbar ist.
Die Realisierung über den Mietzuschuss und ggf. über Mietobergrenzen wäre bewährt und leicht mit den lokal verfügbaren Wohngeldstufen umsetzbar. Nur billig ist es nicht..

Bastel:

--- Zitat von: Unknown am 18.08.2020 17:24 ---Letztendlich würde es den Ländern Milliarden kosten.
--- End quote ---

Es ist mehr als genug Geld da, den Banken gibt man sogar Minuszinsen...

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